III. Innere Verwaltung. 163
akte der Entlassung, Naturalisation und Aufnahme ist
das Ministerium, Abteilung des Innern, zuständig.
8. In bezug auf die juristischen Personen be-
stimmt $ 4 der H.V. vom 24. Juni 1899, daß der Landes-
herr die Rechtsfähigkeit solchen Vereinen, deren Zweck
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist
($ 22 B.G.B.), verleiht. Seine Genehmigung ist auch
erforderlich zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
($ 80 B.G.B.).
Über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins
(nach $3 43, 44 Abs. 1 B.G.B.) und über den Rekurs gegen
den von der Verwaltungsbehörde erhobenen Einspruch
($$ 61, 62, 71 Abs. 2 B.G.B.) entscheidet in erster Instanz
als höhere Verwaltungsbehörde das Ministerium, Abteilung
des Innern, in kollegialer Zusammensetzung unter Teil-
nahme von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern
in öffentlicher Sitzung, in zweiter Instanz das Gesamt-
ministerium, aber in nichtöffentlicher Sitzung. Fällt das
Vermögen eines Vereins bei seiner Auflösung oder bei
Entziehung der Rechtsfähigkeit oder das Vermögen einer
Stiftung bei ihrem Erlöschen an den Fiskus, so steht die
Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu ver-
wenden ist, dem Landesherrn zu ($S$ 4-9 jener H.V. vom
24. Juni 1899).
Wie Vereine, so können auch nach $4 A.G. zum B.G.B.
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf
Aktien aufgelöst werden, nämlich dann, wenn sie sich
gesetzwidrige Handlungen oder Unterlassungen schuldig
machen, durch die das Gemeinwohl gefährdet wird.
Für juristische Personen gelten noch besondere Be-
stimmungen über Erwerbsbeschränkungen ($$ 9—13 A.G.
zum B.G.B.). Darnach bedürfen Schenkungen oder Schen-
kungen von Todes wegen an inländische oder ausländische
juristische Personen, einschließlich der des öffentlichen
Rechtes, zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage
nach der Genehmigung des Landesherrn oder der durch
landesherrliche Verordnung bestimmten Behörde, wenn
sie Gegenstände im Werte von mehr als 5000 Mk. betreffen.
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