III. Innere Verwaltung. 165
Dem Ministerium, Abteilung des Innern, ist die staat-
liche Gendarmerie unterstellt. Deren Zusammensetzung
und Geschäftskreis ergibt sich aus dem Reglement vom
24. Oktober 1840 (Ges.S. 1841, S. 48 ff. und die Instruktion
vom 17. Dezember 1875, den Gebrauch der Dienstwaffen
betr., Ges.S. 1875, S. 193). Dem an der Spitze der Gen-
darmerie stehenden Kommandeur steht ein Disziplinar-
recht in Gemäßheit der $$ 67, 68 des Zivilst.-Ges. und der
V.O. vom 14. Juni 1881 (Ges.S. 1881, S. 27) zu. Wegen
der Dienstbezeichnung der Gendarmen siehe V.O. vom
12. Juni 1907 (Ges.S. 1907, S. 53).
Als sicherheitspolizeiliche Maßregel gegen Bettler
und Landstreicher dient nach $ 362 St.G.B. die Über-
weisung an die Landespolizeibehörde.
Als Landespolizeibehörde in diesem Sinne ist das
Ministerium, Abteilung des Innern, tätig (V.O. zur Ausf.
des Ges. über den Unterstützungswohnsitz vom 3. Juni 1871
$ 7, Ges.S. 1871, S. 72). Es verhängt auch die Polizei-
aufsicht. Die Personen, gegen welche auf Unterbringung
in ein Arbeitshaus erkannt ist, werden nach dem am
6. Juli 1877 zwischen Sachsen-Altenburg,Sachsen-Meiningen,
Schwarzburg-Sondershausen und Reuß ältere Linie abge-
schlossenen Vertrag in das im Gebiete Sachsen-Meiningen
gelegene Arbeitshaus Dreißigacker untergebracht (Bekannt-
machung des Gesamtministeriums vom 16. Januar 1872,
Ges.S. 1878, S. 2£f.). Jugendliche Personen, bei denen
nach dem Ermessen der Regierung eine Erziehung not-
wendig oder angezeigt erscheint, sollen nicht ins Arbeits-
haus verwiesen werden; vorgesehen ist aber ihre Unter-
bringung in die Anstalt für jugendliche Verbrecher in
Ichtershausen (Staatsvertrag vom 23. Oktober 1876 Art. 6
und Schlußprotokoll zu diesem Artikel; Gesamtministerial-
Bekanntmachung vom 7. April 1377, Ges.S. 1877, S. 34).
In bezug auf die Fremden- und Hausgenossen-
polizei schreibt die H.V. vom 12. Mai 1899 (Ges.S. 1899,
S. 120: vor, daß bei jeder Gemeindebehörde zu melden ist:
1. der Anzug und Wegzug von Personen, welche ihren
Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einer Gemeinde
nehmen oder aufgeben;