Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

166 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
2. die Ankunft und Abreise von Personen, welche 
vorübergehend sich im Gemeindebezirk aufhalten, 
falls dieser Aufenthalt länger als drei Tage dauert und 
3. jede Wohnungsveränderung innerhalb des Gemeinde- 
bezirkes (Umzug). 
Dieselbe H.V. legt dem Gastwirt, der gewerbsmäßig 
Fremde beherbergt, die Verpflichtung auf, ein Fremden- 
buch zu führen und in dasselbe Namen, Stand oder Ge- 
werbe und Heimatsort der bei ihm übernachtenden Frem- 
den sowie den Tag der Ankunft und Abreise einzutragen. 
Wegen der Vereins-und Versammlungspolizei 
ist hier auf das bereits oben (S. 130) Gesagte zu verweisen. 
II. In sittenpolizeilicher Beziehung sei an 
dieser Stelle folgendes hervorgehoben: 
1. Die Zwangserziehung Minderjähriger, 
d. h. die Unterbringung derselben zum Zwecke der Er- 
ziehung in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- 
oder Besserungsanstalt ist außer den Fällen der $$ 1666, 
18338 B.G.B. zulässig: 
a) wenn der Minderjährige nach Vollendung des 6. und 
vor Vollendung des 12. Lebensjahres eine strafbare 
Handlung begangen hat und die Zwangserziehung 
zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung 
erforderlich ist; 
b) wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des 
völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen 
notwendig ist. 
Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen ent- 
scheidet das Vormundschaftsgericht. Beschließt dieses 
die Unterbringung, so trifft das Ministerium, Abteilung 
des Innern, die erforderlichen Maßnahmen. Die Kosten 
der Zwangserziehung fallen dem Landarmenverband zur 
Last; dieser kann den Ersatz der Kosten nach Maßgabe 
des $ 103 A.G. zum B.G.B. verlangen. 
In den Fällen, in denen nach $ 56 Abs. 2 St.G.B. der 
Angeklagte in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt 
untergebracht werden soll, vermittelt, da das auf die 
Unterbringung lautende Urteil des Strafgerichts den Be- 
schluß des Vormundschaftsgerichts vertritt, das Ministe-
	        
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