166 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
2. die Ankunft und Abreise von Personen, welche
vorübergehend sich im Gemeindebezirk aufhalten,
falls dieser Aufenthalt länger als drei Tage dauert und
3. jede Wohnungsveränderung innerhalb des Gemeinde-
bezirkes (Umzug).
Dieselbe H.V. legt dem Gastwirt, der gewerbsmäßig
Fremde beherbergt, die Verpflichtung auf, ein Fremden-
buch zu führen und in dasselbe Namen, Stand oder Ge-
werbe und Heimatsort der bei ihm übernachtenden Frem-
den sowie den Tag der Ankunft und Abreise einzutragen.
Wegen der Vereins-und Versammlungspolizei
ist hier auf das bereits oben (S. 130) Gesagte zu verweisen.
II. In sittenpolizeilicher Beziehung sei an
dieser Stelle folgendes hervorgehoben:
1. Die Zwangserziehung Minderjähriger,
d. h. die Unterbringung derselben zum Zwecke der Er-
ziehung in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs-
oder Besserungsanstalt ist außer den Fällen der $$ 1666,
18338 B.G.B. zulässig:
a) wenn der Minderjährige nach Vollendung des 6. und
vor Vollendung des 12. Lebensjahres eine strafbare
Handlung begangen hat und die Zwangserziehung
zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung
erforderlich ist;
b) wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des
völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen
notwendig ist.
Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen ent-
scheidet das Vormundschaftsgericht. Beschließt dieses
die Unterbringung, so trifft das Ministerium, Abteilung
des Innern, die erforderlichen Maßnahmen. Die Kosten
der Zwangserziehung fallen dem Landarmenverband zur
Last; dieser kann den Ersatz der Kosten nach Maßgabe
des $ 103 A.G. zum B.G.B. verlangen.
In den Fällen, in denen nach $ 56 Abs. 2 St.G.B. der
Angeklagte in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt
untergebracht werden soll, vermittelt, da das auf die
Unterbringung lautende Urteil des Strafgerichts den Be-
schluß des Vormundschaftsgerichts vertritt, das Ministe-