Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

168 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
barkeiten und Tanzbelustigungen und verlangt mit ge- 
wissen Ausnahmen zur Veranstaltung von öffentlichen 
Tänzen, mag die Teilnahme daran auf eine geschlossene 
Gesellschaft beschränkt sein oder nicht, die Einholung 
polizeilicher Erlaubnis (s. die V.O. vom 9. November 1868 
und die vom 23. August 1872, Ges.S. 1872, S. 135, und 
Wegw.). Auf dem platten Lande ist überdies die Ab- 
haltung von Tanzbelustigungen nur an gewissen Tagen 
gestattet; in den Städten entscheidet das Ermessen der 
Polizeibehörde (s. V.O. vom 29. Oktober 1901, Ges.S. 1901, 
S. 133). 
5. Die Festsetzung der Polizeistunde für 
Schankstätten und öffentliche Vergnügungsorte 
steht der Polizeibehörde (Landratsamt, Stadtrat) zu nach 
Maßgabe der Bestimmungen in der V.O. vom 7. März 1906 
(Ges.S. 1906, S. 36). 
6. Die Regelung des Schlafstellenwesens ist 
erfolgt in der V.O. vom 12. November 1896 (Ges.S. 1896, 
S. 137). Die Vorschriften dieser V.O. beziehen sich zu- 
nächst nur auf die Städte. Doch ist von dem Vorbehalt, 
sie auch auf Ortschaften des platten Landes in An- 
wendung zu bringen, wiederholt Gebrauch gemacht 
worden. 
7. Das Zusammenleben in wilder Ehe ist ver- 
boten und wird bestraft nach dem Ges. vom 29. De- 
zember 1888 (Ges.S. 1889, S. 5). 
III. Von den sicherheitspolizeilichen Maßregeln in 
bezug auf Wasser-, Bau-, Feuer- und Wegepolizei ist 
folgendes von Wichtigkeit: 
a) Wasserpolizeiliche Vorschriften, insbesondere 
solche, die den Schutz gegen Wassersgefahr bezwecken, 
finden sich zahlreich im Wasserges. vom 18. Oktober 1865 
(Ges.S. 1865, S. 253 ff.), so z. B. 8$ 67ff.; vgl. auch hierzu 
die Polizeiverordnung vom 8. Januar 1896, betr. die Flößerei 
auf der oberen Saale bis zur Einmündung der Unstrut 
(Ges.S. 1896, S. 2 ff.). 
b) In bezug auf das Bauwesen sind als wichtigste 
Gesetze hervorzuheben: das sogenannte Fluchtlinienges. 
vom 25. November 1897 (Ges.S. 1897, S. 117 ff.), das Bau-
	        
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