172 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
kann als zweites Mitglied ein zum Richteramt befähigter
Rechtsgelehrter beigegeben werden. In zweiter Instanz
entscheidet die Generalkommission.
Zu den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens, so-
weit solche zu berechnen sind, haben die Beteiligten
neben den im Gesetz geforderten Leistungen bestimmte
Bauschsätze beizutragen. Soweit durch die Bauschsätze
die Kosten nicht gedeckt werden, trägt sie die Staats-
kasse. Eine solche Kostenpflicht hat aber der Staat, der
damit eine baldige Inangriffnahme der Zusammenlegungen
bezweckt, nur für die Zusammenlegungen, die bis zum
Schluß des Jahres 1915 beantragt werden, übernommen.
Dem gleichen Zweck dient die Bestimmung, daß die
Bauschsätze für die Zusammenlegungen, die bis zum
3l. Dezember 1910 beantragt werden, niedriger sind als
bei den Zusammenlegungen, die bis zum 31. Dezember 1915
beantragt werden. In Zusammenlegungen, die erst nach
dem 31. Januar 1915 beantragt werden, haben die Be-
teiligten die Kosten ganz zu tragen (Ges. vom 23. De-
zember 1905, Ges.S. 1905, S. 92; Näheres 3. unter „Grund-
stückszusammenlegungen“ im A.I. und Ges. vom 17. März
1908, Ges.S. 1908, S. 26.).
Der Erhaltung eines geschlossenen Grund-
besitzes und der Verhütung einer Boden-
zersplitterung dient das Ges. vom 9. April 1859
(Ges.S. 1859, S. 14). Darnach bedürfen die Zerschlagungen
von Gütern und sonstigen geschlossenen Grundstücks-
komplexen sowie Abtrennungen von solchen der Ge-
nehmigung der Regierung. Welche Güter und Grund-
stückskomplexe dieser Bestimmung unterfallen, ergibt sich
aus $ 1 des Gesetzes. Die Zerteilung eines in ländlicher
Flur gelegenen Grundstückes in Parzellen von weniger
als '/a Acker Flächengehalt ist ohne besondere Genehmi-
gung unzulässig. Doch sind solche Zerteilungen sowie
Abtrennungen in einer Reihe von Fällen (so z. B. für
Bauzwecke) gesetzlich zugelassen (s. Ges. und Wegw.).
Mit der Bestimmung, die Gesamtinteressen der Land-
und Forstwirtschaft des Landes wahrzunehmen, ist durch
Ges. vom 7. April 1902 (Ges.S. 1902, S. 25) eine Landwirt-