Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

172 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
kann als zweites Mitglied ein zum Richteramt befähigter 
Rechtsgelehrter beigegeben werden. In zweiter Instanz 
entscheidet die Generalkommission. 
Zu den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens, so- 
weit solche zu berechnen sind, haben die Beteiligten 
neben den im Gesetz geforderten Leistungen bestimmte 
Bauschsätze beizutragen. Soweit durch die Bauschsätze 
die Kosten nicht gedeckt werden, trägt sie die Staats- 
kasse. Eine solche Kostenpflicht hat aber der Staat, der 
damit eine baldige Inangriffnahme der Zusammenlegungen 
bezweckt, nur für die Zusammenlegungen, die bis zum 
Schluß des Jahres 1915 beantragt werden, übernommen. 
Dem gleichen Zweck dient die Bestimmung, daß die 
Bauschsätze für die Zusammenlegungen, die bis zum 
3l. Dezember 1910 beantragt werden, niedriger sind als 
bei den Zusammenlegungen, die bis zum 31. Dezember 1915 
beantragt werden. In Zusammenlegungen, die erst nach 
dem 31. Januar 1915 beantragt werden, haben die Be- 
teiligten die Kosten ganz zu tragen (Ges. vom 23. De- 
zember 1905, Ges.S. 1905, S. 92; Näheres 3. unter „Grund- 
stückszusammenlegungen“ im A.I. und Ges. vom 17. März 
1908, Ges.S. 1908, S. 26.). 
Der Erhaltung eines geschlossenen Grund- 
besitzes und der Verhütung einer Boden- 
zersplitterung dient das Ges. vom 9. April 1859 
(Ges.S. 1859, S. 14). Darnach bedürfen die Zerschlagungen 
von Gütern und sonstigen geschlossenen Grundstücks- 
komplexen sowie Abtrennungen von solchen der Ge- 
nehmigung der Regierung. Welche Güter und Grund- 
stückskomplexe dieser Bestimmung unterfallen, ergibt sich 
aus $ 1 des Gesetzes. Die Zerteilung eines in ländlicher 
Flur gelegenen Grundstückes in Parzellen von weniger 
als '/a Acker Flächengehalt ist ohne besondere Genehmi- 
gung unzulässig. Doch sind solche Zerteilungen sowie 
Abtrennungen in einer Reihe von Fällen (so z. B. für 
Bauzwecke) gesetzlich zugelassen (s. Ges. und Wegw.). 
Mit der Bestimmung, die Gesamtinteressen der Land- 
und Forstwirtschaft des Landes wahrzunehmen, ist durch 
Ges. vom 7. April 1902 (Ges.S. 1902, S. 25) eine Landwirt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.