Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

174 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
rechte in bezug auf Bewässerung, Entwässerung, Wasser- 
nutzung zu industriellen Zwecken, Wasserschutzmaßregeln, 
Wasserbettverlegung usw., auf die somit verwiesen wird 
(83 53—124 des Ges... Wenn eine Anlage zur Bewässerung 
oder Entwässerung oder zum Wasserschutz für mehrere 
Grundstücke bestimmt ist und diese mehreren Eigen- 
tümern gehören, so bilden letztere, wenn zwischen den 
Teilnehmern nichts anderes vereinbart worden ist, eine 
Genossenschaft mit dem Rechte der juristischen Persön- 
lichkeit (s. 3$ 126 ff. des Ges.). Das Verfahren bei Zwangs- 
enteignungen ist geregelt in den $$ 145ff. (s. das.; vgl. 
im übrigen das Ges. selbst und das A.I. unter „Wasser“). 
IV. Was das Veterinärwesen angeht, so gilt 
folgendes: Für jeden Medizinalbezirk oder für mehrere 
ist ein Bezirkstierarzt angestellt, der dazu berufen ist, 
in allen Angelegenheiten, welche das Veterinär- und 
Veterinärpolizeiwesen betreffen, die Aufsicht zu führen. 
Die Bezirkstierärzte sind widerruflich angestellte Beamte 
im Sinne des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886; doch 
finden gewisse Bestimmungen desselben, wie die über 
Pension, über die Staatsdiener- Witwensozietät auf sie 
keine Anwendung. Ihre nächstvorgesetzte Aufsichts- 
und Dienstbehörde ist das Ministerium, Abteilung des 
Innern. Über die Tätigkeit des Bezirkstierarztes und die 
einzelnen ihm obliegenden Verpflichtungen bestimmt die 
Dienstanweisung vom 23. März 1893 das Nähere (Ges.S. 
1893, S. 21ff.); vgl. im übrigen das A.I. unter „Bezirks- 
tierärzte“ und „Viehseuchen“. 
Daselbst ist auch ersichtlich, welche einzelne Ver- 
ordnungen das Ministerium, Abteilung des Innern, zum 
Schutze gegen Tierkrankheiten erlassen hat. Die Schutz- 
maßregeln selbst ergeben sich aus den Verordnungen. 
Im Anschluß an $ 23 Abs. 2 Gew.O. ist das Ges. vom 
18. Mai 1902, die öffentlichen Schlachthäuser betr. (Ges.S. 
1902, S. 49 ff.) ergangen; hiernach kann in denjenigen 
Orten, für welche ein öffentliches Schlachthaus errichtet 
wird, durch Ortsstatut der Schlachtzwang in diesem 
— gegen Entschädigung der Privatschlächtereien — an- 
geordnet werden (Näheres s. im Ges. selbst).
	        
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