174 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
rechte in bezug auf Bewässerung, Entwässerung, Wasser-
nutzung zu industriellen Zwecken, Wasserschutzmaßregeln,
Wasserbettverlegung usw., auf die somit verwiesen wird
(83 53—124 des Ges... Wenn eine Anlage zur Bewässerung
oder Entwässerung oder zum Wasserschutz für mehrere
Grundstücke bestimmt ist und diese mehreren Eigen-
tümern gehören, so bilden letztere, wenn zwischen den
Teilnehmern nichts anderes vereinbart worden ist, eine
Genossenschaft mit dem Rechte der juristischen Persön-
lichkeit (s. 3$ 126 ff. des Ges.). Das Verfahren bei Zwangs-
enteignungen ist geregelt in den $$ 145ff. (s. das.; vgl.
im übrigen das Ges. selbst und das A.I. unter „Wasser“).
IV. Was das Veterinärwesen angeht, so gilt
folgendes: Für jeden Medizinalbezirk oder für mehrere
ist ein Bezirkstierarzt angestellt, der dazu berufen ist,
in allen Angelegenheiten, welche das Veterinär- und
Veterinärpolizeiwesen betreffen, die Aufsicht zu führen.
Die Bezirkstierärzte sind widerruflich angestellte Beamte
im Sinne des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886; doch
finden gewisse Bestimmungen desselben, wie die über
Pension, über die Staatsdiener- Witwensozietät auf sie
keine Anwendung. Ihre nächstvorgesetzte Aufsichts-
und Dienstbehörde ist das Ministerium, Abteilung des
Innern. Über die Tätigkeit des Bezirkstierarztes und die
einzelnen ihm obliegenden Verpflichtungen bestimmt die
Dienstanweisung vom 23. März 1893 das Nähere (Ges.S.
1893, S. 21ff.); vgl. im übrigen das A.I. unter „Bezirks-
tierärzte“ und „Viehseuchen“.
Daselbst ist auch ersichtlich, welche einzelne Ver-
ordnungen das Ministerium, Abteilung des Innern, zum
Schutze gegen Tierkrankheiten erlassen hat. Die Schutz-
maßregeln selbst ergeben sich aus den Verordnungen.
Im Anschluß an $ 23 Abs. 2 Gew.O. ist das Ges. vom
18. Mai 1902, die öffentlichen Schlachthäuser betr. (Ges.S.
1902, S. 49 ff.) ergangen; hiernach kann in denjenigen
Orten, für welche ein öffentliches Schlachthaus errichtet
wird, durch Ortsstatut der Schlachtzwang in diesem
— gegen Entschädigung der Privatschlächtereien — an-
geordnet werden (Näheres s. im Ges. selbst).