III. Innere Verwaltung. 177
abgeleiteten Fischereiberechtigungen. Unter gewissen
Voraussetzungen können die Fischereiberechtigten eines
größeren zusammenhängenden Fischereigebietes durch
freiwillige Übereinkunft oder auf Antrag zu einer Ge-
nossenschaft vereinigt werden. Die Bildung einer solchen
Genossenschaft kann auch das Ministerium, Abteilung des
Innern, anordnen und die Beteiligten durch Zwangs-
maßregeln zum Beitritt nötigen.
Die Ausübung der Fischerei unterliegt den ein-
schränkenden Vorschriften des Fischereigesetzes. In be-
stimmten Fällen kann gegen Entschädigung die Be-
schränkung oder Aufhebung gewisser Fischereiberech-
tigungen vom Staate im Öffentlichen Interesse oder von
Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften bei
Gefährdung der Fischerei beansprucht werden. Gemeinden
können die Fischerei nur durch besonders angestellte
Fischer oder durch Verpachtung nutzen. Das Freigeben
des Fischfanges ist verboten.
VI Bergbau. Die Verhältnisse des Bergbaues re-
geln hauptsächlich folgende Gesetze:
1. Allgemeines Bergges. vom 18. April 1872 (Ges.S. 1872,
S. 29 f£.);
2. Kohlenbergbauges. von demselben Tage (S. 62 ff.);
3. das Ges. vom 18. Mai 1896, die Gewinnung von
Steinsalzen usw. betr. (Ges.S. 1896, S. 17);
4. das Ges. vom 1. September 1896, die Abänderung
und Ergänzung einzelner Bestimmungen des All-
gemeinen Bergges. vom 18. April 1896 (Ges.S. 1896,
S. 89).
Das letztere Gesetz handelt in der Hauptsache von
den Verhältnissen der Bergleute und den Betriebsbeamten.
Die wesentlichen Grundsätze des Bergrechtes sind
folgende: Es gilt Bergbaufreiheit.
Von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers
sind ausgeschlossen:
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der
Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel,
Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen
Hässelbarth. Sachsen-Altenburg. 12