Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Innere Verwaltung. 177 
abgeleiteten Fischereiberechtigungen. Unter gewissen 
Voraussetzungen können die Fischereiberechtigten eines 
größeren zusammenhängenden Fischereigebietes durch 
freiwillige Übereinkunft oder auf Antrag zu einer Ge- 
nossenschaft vereinigt werden. Die Bildung einer solchen 
Genossenschaft kann auch das Ministerium, Abteilung des 
Innern, anordnen und die Beteiligten durch Zwangs- 
maßregeln zum Beitritt nötigen. 
Die Ausübung der Fischerei unterliegt den ein- 
schränkenden Vorschriften des Fischereigesetzes. In be- 
stimmten Fällen kann gegen Entschädigung die Be- 
schränkung oder Aufhebung gewisser Fischereiberech- 
tigungen vom Staate im Öffentlichen Interesse oder von 
Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften bei 
Gefährdung der Fischerei beansprucht werden. Gemeinden 
können die Fischerei nur durch besonders angestellte 
Fischer oder durch Verpachtung nutzen. Das Freigeben 
des Fischfanges ist verboten. 
VI Bergbau. Die Verhältnisse des Bergbaues re- 
geln hauptsächlich folgende Gesetze: 
1. Allgemeines Bergges. vom 18. April 1872 (Ges.S. 1872, 
S. 29 f£.); 
2. Kohlenbergbauges. von demselben Tage (S. 62 ff.); 
3. das Ges. vom 18. Mai 1896, die Gewinnung von 
Steinsalzen usw. betr. (Ges.S. 1896, S. 17); 
4. das Ges. vom 1. September 1896, die Abänderung 
und Ergänzung einzelner Bestimmungen des All- 
gemeinen Bergges. vom 18. April 1896 (Ges.S. 1896, 
S. 89). 
Das letztere Gesetz handelt in der Hauptsache von 
den Verhältnissen der Bergleute und den Betriebsbeamten. 
Die wesentlichen Grundsätze des Bergrechtes sind 
folgende: Es gilt Bergbaufreiheit. 
Von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers 
sind ausgeschlossen: 
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der 
Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, 
Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen 
Hässelbarth. Sachsen-Altenburg. 12
	        
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