190 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
dem Haushaltsplan festgestellten Summen dürfen, soweit
die Ausgaben in Frage kommen, nie einseitig, also nie
ohne besonderen Grund, überschritten werden; tritt
eine solche Überschreitung doch ein, so ist nachträglich
die landschaftliche Zustimmung einzuholen. Andererseits
ist auch nicht zulässig, die in dem Wirtschaftsplan fest-
gestellten Einnahmen willkürlich und einseitig zu mindern
($3 derzweiten Beilage). Fürunerwartete kleinere Ausgaben
wird eine bestimmte Summe (zurzeit 3000 Mk.) in den
Haushaltsplan eingestellt (früher: Reservefonds; $ 18 das.);
ebenso eine allgemeine Verfügungssumme (zurzeit 25000 Mk.)
für alle Umzugskosten, Gnadenquartale, Unterstützungen
und Remunerationen.
Der Staatshaushaltsplan ist in einen ordentlichen
und einen außerordentlichen zu zerlegen: in den
ordentlichen gehören alle der Regel nach wiederkehrenden
Einnahmen und Ausgaben, in den außerordentlichen alle
anderen. In den außerordentlichen werden auch der
rechnungsmäßige Überschuß des Ertrags des abgelaufenen
Wirtschaftsabschnitts sowie die Bestände des laufenden
Wirtschaftsabschnitts mit Ausschluß des Betriebs-
kapitals und die auf die Bestände und den Ver-
mögensstock zu verweisenden außerordentlichen Auf-
wände in Ausgabe gestellt (s. das Nähere im Beschluß
vom 19. Juli 1884).
Mit dem gedruckt vorzulegenden neuen Staatshaushalts-
plan sind auch jedesmal die dazu gehörigen Sonderhaus-
haltspläne sowie der Besoldungshaushalt der Herzoglichen
Landesbank und der Rechenschaftsbericht über den ab-
gelaufenen Wirtschaftsabschnitt mit den dazugehörigen
Erläuterungen zu übergeben. Der Rechenschafts-
bericht hat das ganze Gebiet der Finanzverwaltung zu
umfassen und zu erschöpfen. Mit diesem Bericht und
dem Staatshaushaltsplan sind dann noch mehrere Verzeich-
nisse und Abschlüsse zu übergeben, so der summarische
Abschluß des Staatsrechnungswerkes auf die beiden ab-
gelaufenen Jahre des Wirtschaftsabschnitts, ein Ver-
zeichnis der verzinslich angelegten Kapitalien, der Be-
stände und des Betriebskapitals bzw. der Finanzhaupt-