Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

192 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Kosten der Verpflegung in den Straf- und Besse- 
rungsanstalten; 
eingezogene Gegenstände und herrenlose Güter; 
gesetzliche oder vertragsmäßige Beiträge Dritter 
zu der Staatsverwaltung, so z.B. die Vergütung 
für Erhebung und Verwaltung der Reichssteuern 
(Tabak-, Zucker-, Branntwein-, Schaumwein-, 
Biersteuer, Spielkarten-, Reichsstempel- und 
Wechselstempelabgaben) und die Vergütung von 
der Landesbrandkasse; 
Einnahmeüberschuß aus dem Verkauf von Hunde- 
zeichen sowie der Paßkarten und ähnlicher Vor- 
drucke. 
Schulgelder, die für Benutzung der staatlichen 
höheren Schulen erhoben werden. 
Steuern und Abgaben und zwar: 
en na P@ DM 
Grundsteuer; 
Einkommensteuer; 
Ergänzungssteuer; 
Gewerbesteuer; 
Eisenbahnsteuer; 
Erbschaftssteuer; 
Stempelsteuer; 
Fleischsteuer; 
Abgabe für Jagdscheine. 
Die Überweisungen aus der Reichskasse: 
Diese werden zurzeit durch die vom Reich er- 
hobenen Matrikularbeiträge vollständig aufgezehrt. 
(Nach dem Staatshaushaltsplan für 1908-1910 be- 
tragen die 
Überweisungen . . . . 689170 Mk,, 
Matrikularbeiträge . . . 778348 Mk.) 
V. Ergeben sich nach einem Wirtschaftsabschnitt 
Überschüsse, so erscheinen dieselben nicht etwa als 
ein Einnahmeposten in dem neuen Haushaltsplan; vielmehr 
fließen dieselben in die sogenannten „Bestände“. In diese 
fließen auch die Einnahmereste aus den früheren Wirt- 
schaftsabschnitten und alle zurückerstatteten, in früheren
	        
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