IV. Das Finanzwesen. 197
Grundbuch eignet (A.G. zur G.B.O. vom 4. Mai 1899 $ 4),
war früher beweglich, konnte also nach Bedarf in größerem
Umfange erhoben werden. Jetzt ist ihre Erhebung durch
Ges. vom 20. Juni 1902, betr. die Feststellung der jähr-
lichen Grundsteuertermine usw. (Ges.S. 1902, S. 53) auf
2!/s Termine jährlich festgelegt, und zwar so lange, wie
die mit diesem Gesetz eingeführte Ergänzungssteuer in
der durch die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten
Höhe erhoben wird ($ 1 das. und A.I. unter „Ergänzungs-
steuer“), Eine Neueinschätzung der Gebäude ist nach dem
Ges. vom 20. Juni 1902 (Ges.S. 1902, S. 61) im Gange.
II. Die Einkommensteuer.
Diese wird erhoben nach dem dem preußischen Ein-
kommensteuergesetz nachgebildeten Einkommensteuerges.
vom 24. April 1896 (Ges.S. 1896, S. 19£ff.. Wer steuer-
pflichtig ist, darüber geben die $$ 1—5 des Ges. sowie
weiter das Ges. vom 26. Dezember 1901 (Ges.S. 1901,
S. 139) Auskunft. Die Steuer wird, wie schon der Name
sagt, von dem Einkommen erhoben, und zwar gelten nach
8 6 als Einkommen die gesamten Jahreseinkünfte des
Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswert aus:
1. Kapitalvermögen;
2. Grundvermögen, Gerechtsamen, Pachtungen und
Mieten, einschließlich des Mietswertes der Wohnung
im eigenen Hause;
3. Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues;
4. gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten
auf periodische Hebungen und Vorteile irgend-
welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon
unter Nr. 1-3 begriffen sind ($$ 6—15 des Ges.).
Die Höhe der Steuersätze — nach Monaten und
Jahr — ergibt sich aus $ 18 des Ges. — s. die Steuer-
sätze unten S. 199.
Die Einkommensteuer wird von den nach den ersten
beiden Stufen (60-800 Mk. über 300-450 Mk.) veranlagten
Steuerpflichtigen im Regelfalle nicht erhoben (Ausnahme
s. $ 16). Die Veranlagung der Steuerpflichtigen, die
durch die Aufstellung der sogenannten Individual-
verzeichnisse vorbereitet wird, wird durch Einschätzung