Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

198 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
ihres Einkommens durch sogenannte Einschätzungs- 
kommissionen bewirkt: den Vorsitz in der Ein- 
schätzungskommission führt ein Beauftragter des Ministe- 
riums, Abteilung der Finanzen, der die Interessen des 
Staates zu vertreten hat ($$ 18—24). 
Eine Verpflichtung zur Steuererklärung besteht 
nur für die Einkommen über 3000 Mk. Andere Steuer- 
pflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung nur 
verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des 
Vorsitzenden der Einschätzungskommission an sie ergeht; 
auf ihr Verlangen sind auch diese Steuerpflichtigen zur 
Abgabe einer Steuererklärung zuzulassen ($$ 25—31). 
Das Ergebnis der Veranlagung durch die Ein- 
schätzungskommission wird in dem Individualverzeichnis 
niedergeschrieben und bekanntgemacht. Dies geschieht 
bei den zur Steuererklärung Verpflichteten durch be- 
sondere Benachrichtigung, bei den übrigen dadurch, daß 
Auszüge aus den Steuerkatastern zur Einsicht nieder- 
gelegt werden, mit der Beschränkung, daß jeder Steuer- 
p£flichtige nur berechtigt ist, nachzusehen, in welcher Höhe 
er selbst zur Einkommensteuer veranlagt ist ($$ 32—34). 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem 
Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Ein- 
schätzungskommission binnen einer 30tägigen Ausschluß- 
frist Berufung an die Bezirkskommission zu. 
Der Vorsitz in dieser Kommission führt ein vom Gesamt- 
ministerium zu ernennender Kommissar. Gegen die 
Entscheidung der Bezirkskommission steht dem von 
derselben betroffenen Steuerpflichtigen binnen 14 Tagen, 
von der Bekanntmachung der Entscheidung gerechnet, 
Beschwerde an das Finanzministerium wegen un- 
richtiger Anwendung des Gesetzes oder der dazu ge- 
hörenden Ausführungsvorschriften zu ($$ 3°>—41 des Ges.). 
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für 
jedes Steuerjahr. Eine Veränderung in der erfolgten 
Veranlagung findet bei einer Vermehrung oder Ver- 
minderung des Einkommens während des laufenden 
Steuerjahres nur in dem in den $$ 42-45 festgesetzten 
Umfange statt.
	        
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