198 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
ihres Einkommens durch sogenannte Einschätzungs-
kommissionen bewirkt: den Vorsitz in der Ein-
schätzungskommission führt ein Beauftragter des Ministe-
riums, Abteilung der Finanzen, der die Interessen des
Staates zu vertreten hat ($$ 18—24).
Eine Verpflichtung zur Steuererklärung besteht
nur für die Einkommen über 3000 Mk. Andere Steuer-
pflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung nur
verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des
Vorsitzenden der Einschätzungskommission an sie ergeht;
auf ihr Verlangen sind auch diese Steuerpflichtigen zur
Abgabe einer Steuererklärung zuzulassen ($$ 25—31).
Das Ergebnis der Veranlagung durch die Ein-
schätzungskommission wird in dem Individualverzeichnis
niedergeschrieben und bekanntgemacht. Dies geschieht
bei den zur Steuererklärung Verpflichteten durch be-
sondere Benachrichtigung, bei den übrigen dadurch, daß
Auszüge aus den Steuerkatastern zur Einsicht nieder-
gelegt werden, mit der Beschränkung, daß jeder Steuer-
p£flichtige nur berechtigt ist, nachzusehen, in welcher Höhe
er selbst zur Einkommensteuer veranlagt ist ($$ 32—34).
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem
Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Ein-
schätzungskommission binnen einer 30tägigen Ausschluß-
frist Berufung an die Bezirkskommission zu.
Der Vorsitz in dieser Kommission führt ein vom Gesamt-
ministerium zu ernennender Kommissar. Gegen die
Entscheidung der Bezirkskommission steht dem von
derselben betroffenen Steuerpflichtigen binnen 14 Tagen,
von der Bekanntmachung der Entscheidung gerechnet,
Beschwerde an das Finanzministerium wegen un-
richtiger Anwendung des Gesetzes oder der dazu ge-
hörenden Ausführungsvorschriften zu ($$ 3°>—41 des Ges.).
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für
jedes Steuerjahr. Eine Veränderung in der erfolgten
Veranlagung findet bei einer Vermehrung oder Ver-
minderung des Einkommens während des laufenden
Steuerjahres nur in dem in den $$ 42-45 festgesetzten
Umfange statt.