Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 201 
  
  
  
  
  
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38 | beieinem Einkommen: | "nr | jährlich 
DE ie 
a 
3 Mk. Mk. | Mk. 
48 von über 28500 bis 30000 95,00 1140,00 
49 >» 30000 „ 31500 | 100.00 | 1200.00 
50 >» > 31500 33000 | 10500 | 1260.00 
51 ” 233000 ” 34500 | 110.00 | 1320.20 
52 >» = 34500 2 36000 | 115.00 | 1380.80 
53 736000 39000 | 120.00 | 1440,00 
534 | 2? 39000 ” 42000 | 130.00 | 1560.00 
55 ” > 42000 45000 | 140,00 | 1680.00 
56 >” 45000 ” 48000 | 150.00 | 1800.00 
  
usw. in Stufen um je 3000 Mk. und im Steuersatz um je 
10 Mk. monatlich, 120 Mk. jährlich, steigend. 
IIL. Die Ergänzungssteuer. 
Neben der Einkommensteuer und außer der Grund- 
steuer wird nach dem Ges. vom 20. Juni 1902 (Ges.S. 1902, 
S. ö53ff.) eine Ergänzungssteuer erhoben, und zwar 
als Gewerbesteuer und als Kapitalrentensteuer, 
als Gewerbesteuer von dem fingierten 4°bigen Ertrage 
der im Gewerbe einschließlich des Handelsgewerbes — 
aber ausschließlich der Landwirtschaft angelegten Anlage- 
und DBetriebskapitale, als Kapitalrentensteuer von dem 
tatsächlichen Ertrage alles sonstigen Kapitalvermögens 
sowie von Erträgnissen aus Nießbrauchsrechten an Kapital- 
vermögen, von Renten, Leibrenten und Apanagen. Ver- 
pflichtet zur Entrichtung der Ergänzungssteuer mit den 
sich im übrigen aus dem Ges. vom 20. Juni ergebenden 
Einschränkungen sind alle Steuerpflichtigen, welche nach 
dem Einkommensteuerges. vom 24. April 1896 und dem 
Ges. vom 26. Dezember 1901 mit Einkommen aus Kapital- 
vermögen Y$ 11 ‘des Einkommensteuerges.), mit Ein- 
kommen ‘aus Nießbrauchsrechten an Kapitalvermögen 
sowie Renten, Leibrenten und Apanagen ($ 5 des Ges. 
vom 20. Juni 1902) oder mit Einkommen aus Handel und
	        
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