206 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
bzw. des Anlagekapitals !/4o dieses Ertrags, bei einem
höheren Reinertrage aber außerdem, und zwar:
von dem Mehrbetrage über 4 bis zu 5° einschließlich
!/go dieser Ertragsquote,
von dem Mehrbetrage über 5 bis zu 6° einschließlich
!/gao dieser Ertragsquote,
von dem Mehrbetrage über 6% ?/so dieser Ertragsquote
zu entrichten sind. (Näheres siehe im Gesetz.)
Hierbei sei erwähnt, daß außerdem Eisenbahn- und
Eisenbahnbetriebsunternehmungen, unbeschadet der ge-
meindlichen Grundsteuer, in Gemeinden, in welchen sie
Stationen haben, hinsichtlich ihres örtlichen Einkommens
der auf dasselbe gelegten Gemeindeabgabe unterliegen
nach Maßgabe des Ges. vom 22. Dezember 1835 (Ges.S.
1889, S. 1).
VL. Die Erbschaftssteuer.
Eine solche wurde bisher landesrechtlich nach dem
Ges. vom 29, Mai 1879, die Entrichtung der Erbschafts-
steuer (des sogenannten Kollateralgeldes)und der Groschen-
abgabe betreffend, erhoben. Infolge des Reichserbschafts-
steuerges. vom 3. Juni 1906 ist das Ges. vom 29. Mai 1879
durch das Ges. vom 22. Dezember 1906 (Ges.S. 1906, S. 134)
mit Wirkung vom 1. Juli 1906 aufgehoben worden. Es
wird also seit dem 1. Juli 1906 eine Landeserbschafts-
steuer nur noch von einem erbschaftssteuerpflichtigen
Erwerb erhoben, der bereits zurzeit des Inkrafttretens
des Reichserbschaftssteuergesetzes begründet war ($ 61
des Reichserbschaftssteuerges.).
Nach $7 des Reichsgesetzes, betr. dieOrdnung desReichs-
haushalts und die Tilgung der Reichsschuld vom 3. Juni
1906, verbleiben aber bis zum Ablauf des Rechnungsjahres
1910 (d. i. 1. April 1911), den einzelnen Bundesstaaten
von der Reichserbschaftssteuereinnahme mindestens der
Betrag ihrer Durchschnittseinnahme an Erbschaftssteuer
in den Rechnungsjahren 1901—1905. Bis zum 1. April 1911
fließt also nur der Überschuß der Einnahmen an Reichs-
steuer über jene Durchschnittseinnahme an Landessteuer