208 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
g 41.
3. Die Landes-Immobiliarbrandversicherungs-
anstalt
ist eine auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit der Ver-
sicherten beruhende Anstalt, die die Rechte einer Staats-
anstalt genießt, von der Staatsregierung verwaltet und
durch das Ministerium, Abteilung der Finanzen, vertreten
wird (Ges. vom 7. April 1879, Ges.S. 1879, S. 119 ££.).
Der Anstalt ist eine juristische Person des öffentlichen
Rechtes, auf die die Bestimmungen in $ 89 B.G.B., die
in dem A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899,
S. 3lff.) über juristische Personen und Erwerbsbeschrän-
kungen ($$ 3, 9ff.), die Bestimmungen über Zwangs-
vollstreckung gegen öffentliche Körperschaften — A.G.
zur Z.P.O. vom 4. Mai 1899 $ 6, Ges.S. 1899, S. 66 —
und die über Konkurs über das Vermögen solcher Körper-
schaften — A.G. zur K.O. vom 4. Mai 1899 $ 3, Ges.S.
1899, S. 68 — Anwendung zu finden haben.
Die Kasse der Anstalt gilt als eine öffentliche im
Sinne des E.G. zum B.G.B. Art. 92 ($ 22 des A.G.
zum B.G.B. und $ 10 der H.V. zur Ausführung des
B.G.B. und seiner Nebengesetze vom 24. Juni 1899, Ges.S.
1899, S. 105). Die Anstalt ist von der Einkommensteuer
befreit ($4 Nr.2 des Einkommensteuerges. vom 24. April
1896). Ebenso sind von der Stempelpflicht ihre Ver-
sicherungsscheine befreit (Stempelges. vom 24. Dezember
1899, Ges.S. 1899, S. 437 unter Nr. 34 E, 12 des Tarifes).
Die Landesanstalt versichert gegen Schäden, welche
durch Feuer, ohne Unterschied der Entstehungsursache,
durch kalten Blitzschlag oder durch die zur Bewältigung
eines Brandes von Amts wegen getroffenen oder nach-
träglich gebilligten Maßregeln an den bei ihr versicherten
Gebäuden nebst Zubehör herbeigeführt sind, nicht aber
gegen Schäden, welche lediglich durch Explosionen ohne
Brand entstehen (Ges. vom 7. April 1879 8 2).
Die Versicherung ist eine allgemeine und erstreckt
sich auf alle innerhalb des Herzogtums gelegenen mit