Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

2310 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Zubehörungen des Grundstückes (s. $ 54 des Ges. und $ 1127, 
1128 B.G.B.). Die Gelder dürfen auch nur, wenn nicht die 
obere Verwaltungsbehörde eine Ausnahme gestattet, 
zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten 
Gebäude verwendet werden ($ 54 und $ 1130 B.G.B.). Sie 
unterliegen auch nicht der Pfändung (s. die Bemerkung 
im Wegw. zu $ 57 des Ges.). Eine Abtretung ohne gleich- 
zeitige Überlassung der Brandstelle und vor nach- 
gewiesener Verwendung der Gelder zur Wiederherstellung 
des zerstörten Gebäudes ist an die vorgängige Geneh- 
migung der oberen Verwaltungsbehörde und der hypothe- 
karischen Gläubiger gebunden ($ 53 des Ges. und $ 1127 
B.G.B.). Vergütungsgelder, die innerhalb fünf Jahre, vom 
Tage nach dem Brande an gerechnet, nicht in zulässiger 
Weise zur Verwendung gekommen sind, fallen der An- 
stalt anheim und sind, wenn sie schon gezahlt sind, 
zurückzuerstatten (s. $ 59 f£f.). Über sonstige Verwirkung 
der Brandentschädigungsgelder siehe das Gesetz ($$ 59—66). 
Kraft Gesetzes gehen alle Rechte und Ansprüche des 
Versicherten auf Schadensersatz für die versicherten 
Gegenstände, ohne daß es der vorherigen Auszahlung 
der Entschädigungsgelder bedarf — bis zur Höhe der zu 
leistenden Entschädigung auf die Landesanstalt über (8 67). 
Die Landes-Brandversicherungsanstalt steht unter der 
besonderen Leitung ;des Ministeriums, Abteilung der 
Finanzen. Die Verwaltung der Anstaltskasse erfolgt 
durch die Finanzhauptkasse (Bekanntmachung vom 16. De- 
zember 1862, Ges.S. 1862, S. 211). Die Geschäfte selbst 
werden für das Land von den Finanzverwaltungsbehörden, 
für die Städte durch die Stadträte als untere Ver- 
waltungsbehörden erledigt ($ 68). Das Landratsamt wird 
nur in dem einen obenerwähnten Falle tätig. In den 
Angelegenheiten der Anstalt wird seitens der mit der 
Verwaltung betrauten Behörden unentgeltlich expediert 
(Ausnahmen s. $ 69 ££.). 
Um bei ungewöhnlich großen Brandschäden die Aus- 
schreibung außerordentlicher Versicherungsbeiträge zu 
vermeiden oder solche doch möglichst zu beschränken, 
wird ein gesonderter Reservefonds unterhalten ($ 75).
	        
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