Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

912 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
4. die in den Städten und auf dem platten Lande für 
den Volksschuldienst Angestellten, mit Einschluß 
der Seminarlehrer; 
d. die städtischen Beamten — in dem Umfange der 
hierüber getroffenen Vereinbarungen —. 
Hierzu kommen noch die pensionierten Herzoglich 
Altenburgischen Offiziere sowie einige von der Herzogl. 
Staatsregierung in Gemeinschaft mit anderen Regierungen 
angestellte Zivilbeamte, bezüglich rezeßgemäß über- 
nommene Pensionäre. 
Früher gehörten auch die Herzoglichen Hofdiener 
und die Beamten der Verwaltung des Domänenfidei-. 
kommisses zur Witwensozietät. Ihre Mitgliedschaft ist 
aber mit dem Ges. vom 21. Dezember 1907 in Wegfall ge- 
kommen (Art. 1 das.). 
Die Teilnahme an der Sozietät ist für den Aufnahme- 
fähigen eine Zwangspflicht, gleichviel ob er verheiratet 
ist oder nicht. Die Aufnahme erfolgt ohne Antrag ($ 2 
des Regulativs). 
Bedingung der Aufnahme ist ein jährliches Mindest- 
einkommen von 120 Mk. ($S 31). Alle aufzunehmenden 
Diensteinkommen müssen in vollen Mark ohne Rest mit 
vier teilbar sein und werden eventuell auf eine der- 
gestalt mit vier teilbare Zahl abgemindert (Novelle vom 
16. Januar 1893, Ges.S. 1893, S. 3). Diensteinkommen von 
mehr als 10000 Mk. werden nur bis zu diesem Betrage 
aufgenommen (8. das. und Nachtrag vom 21. Dezember 1907 
Art. 2 III. Was unter Diensteinkommen zu verstehen 
ist, bestimmt $ 8 des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886; 
für die Geistlichen, Volks- und Mittelschullehrer und 
Kirchendiener sind hierüber besondere Bestimmungen ge- 
troffen in dem Nachtrag vom 16. Januar 1893 Art. II 
ss 1—6. 
Die Einkünfte der Sozietät bestehen in: 
1. den Zinsen der angesammelten und noch anzu- 
sammelnden Kapitalien; 
2. den Beiträgen der Mitglieder; 
8. Gnadenquartalen, welche an die Witwensozietät 
übergezahlt werden.
	        
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