Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 213 
Soweit diese Einkünfte nicht ausreichen, werden die 
'erforderlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln geleistet ($ 9 
des Regulativs). 
Das angesammelte Kapitalvermögen der Sozietät 
darf in seinem Bestande nicht gemindert oder einer 
anderen Bestimmung zugeführt werden. Es haftet in 
erster Linie für die Ansprüche der Berechtigten. Bei 
Auflösung der Sozietät ist das etwa noch vorhandene 
Vermögen der Kirche und der Schule des Landes zu 
Kirchen- und Schulzwecken zu überweisen. Die An- 
legung des Geldes der Witwensozietät soll mündelsicher 
sein ($ 10 des Regulativs; B.G.B. $$ 1307, 1808; A.G. zum 
B.G.B. vom 4. Mai 1899 $$ 123—128). 
Was nun die Beiträge der Mitglieder angeht, 
so bestehen diese einmal in einem einmaligen Beitrage 
(3% der Aufnahmesumme bei erster Aufnahme des Mit- 
gliedes) und ferner in jährlich 3% des jeweiligen in die 
Sozietät aufgenommenen Diensteinkommens oder der 
Pension oder Gnadenpension (Näheres s. $ 11). 
Seit dem 1. Januar 1908 hat der Staat die den Staats- 
dienern obliegenden Beiträge auf die Staatskasse über- 
nommen. Dies gilt auch hinsichtlich der Geistlichen (s. 
Art. 2 des Ges. vom 23. Dezember 1907, die anderweite 
Regelung der Besoldungsverhältnisse der Geistlichen be- 
treffend, Ges.S. 1907, S. 97). 
Für die Volksschullehrer trägt seit dem 1. Januar 1908 
die Schulgemeinde die Beiträge (Ges. vom 27. Dezember 
1907, betreffend Abänderung der Gesetzgebung über das 
Volksschulwesen, Ges.S. 1907, S. 99, Art. V). 
Was weiter das Gnadenquartal betrifft, so be- 
steht dieses in einem Vierteil des in die Witwensozietät 
aufgenommenen Diensteinkommens eines Mitgliedes des- 
selben. Dieses ist dann an die Sozietät einzuzahlen, 
wenn ein Mitglied aus seinem Amte oder Dienste 
durch Tod, Pensionierung, Niederlegung, Entlassung oder 
Entsetzung völlig ausscheidet, auch, soviel die Geistlichen 
anlangt, wenn denselben ein Substitut beigegeben wird 
(s. $ 12 des Regulativs).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.