226 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Lehre des Evangeliums verkündigt, daß die Sakramente
heilig geachtet und verwaltet, daß die Kirchenordnung
zur Erbauung aufrechterhalten und öffentliche Laster
entfernt werden. Weiter prüft es die Kandidaten des
Predigtamtes (s. hierzu H.V., betreffend die theologischen
Prüfungen und die Vorbereitung zum geistlichen Amte,
vom 12. November 1908, Ges.S. 1908, S. 133££f.). Die Prüfungs-
kommission, die aus mindestens drei Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden bestehen muß, wird von dem
Vorstand der Kultusministerialabteilung ernannt. Das
Kultusministerium schlägt auch dem Landesherrn bei
Besetzung von Predigerstellen in den Städten und auf
dem Lande die geeigneten Kandidaten vor. Bei Patronats-
stellen hat der Patronatsherr das Kollaturrecht (V.O.
vom 12. März 1857 $ 2, Ges.S. 1857, S. 39 £f.. Kirchen-
gemeinden haben nur das sogenannte jus negativum (8.
Kirch.G.O. vom 8. Februar 1877 $ 30).
Weiter vermittelt auch das Ministerium, Abteilung
für Kultusangelegenheiten, die Versetzung des Geistlichen
auf andere Stellen und die Versetzung in den Ruhestand.
Auch liegt ihm die Untersuchung gegen Geistliche
wegen ihrer Amtsführung oder ihres Lebenswandels ob.
Das Ministerium entscheidet in diesem Falle collegialiter
(Gesetz vom 4. Januar 1869 $ 5. Will es in
einem solchen Falle auf unfreiwillige Entlassung („Ent-
urlaubung“) erkennen, so hat es nach gehöriger Ver-
teidigung des Angeschuldigten ein mit Entscheidungs-
gründen belegtes Erkenntnis zu erlassen.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums, und zwar
nicht nur dann, wenn auf Amtsentlassung erkannt ist
(Gesamtministerial-Erlaß vom 14. Oktober 1871 in Kirch.G.S.
S. 11 Anm. 13c) ist Rekurs an den Landesherrn zu-
lässig, der, wenn er Anstand findet, die Synode gutacht-
lich hört (s. $ 148 Grundges.).
Als Strafen kommen in Betracht außer der Amts-
entlassung förmlicher Strafverweis und eine Ordnungs-
strafe bis zur Höhe des einmonatlichen Besoldungs-
betrages. Neben den eigentlichen Disziplinarstrafen