Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

14 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
ipso jure nichtig (s. $$ 134, 135 B.G.B.). In gewissen 
Fällen einer entgeltlichen Veräußerung (die Fälle sind in 
$ 13 namentlich aufgeführt) ist aber eine Genehmigung 
der Landschaft nicht erforderlich. In allen diesen Fällen 
muß aber der Veräußerungs- oder Quittungsurkunde ein 
Zeugnis des Gesamtministeriums beigefügt werden, daß 
es der Genehmigung der Landschaft nach Maßgabe des 
Gesetzes nicht bedarf. 
Auf der anderen Seite darf in gewissen Fällen die 
Landschaft zu Belastungen des Domänenfideikommisses 
mit Schulden, hypothekarischen und chirographischen, 
ihre Genehmigung nicht versagen, nämlich 
a) bei Vermählung des regierenden Herzogs und der 
Herzoglichen Prinzen und Prinzessinen, 
b) bei Unglücksfällen, welche die Herzoglichen 
Schlösser betreffen, zur Wiederherstellung der- 
selben (s. $ 19 Abs. 1 des Gesetzes). 
Auch soll es gestattet sein, bei umfassenden produktiven 
land- oder forstwirtschaftlichen Meliorationen mit Ge- 
nehmigung des Gesamtministeriums unter der Bedingung 
der Ergänzung des Vermögensstockes mittels einer 
längstens 30jährigen Tilgungsrente Aktivkapitalien des 
Fideikommisses zu verwenden oder bei käuflicher Er- 
werbung von Grundbesitzungen zur Ergänzung der Kauf- 
gelder, Hypothekschulden auf das zu erwerbende Besitz- 
tum zu kontrahieren ($ 19 Abs. 2 das.) 
Was die Fideikomißwaldungen angeht, so müssen die 
jährlichen Materialpläne nebst Unterlagen (Abnutzungs- 
tabellen, Alters- und Bonitätsübersichten usw.) von der 
Fideikommißverwaltung dem Gesamtministerium und von 
diesem der Landschaft mitgeteilt werden. Auch erhält 
alljährlich das Gesamtministerium einen Nachweis über 
die vorschriftsmäßig erfolgte Anlegung des Erlöses aus 
veräußerten Bestandteilen der Vermögenssubstanz und 
alljährlich auch eine Übersicht des Kapitalvermögens 
und ein Verzeichnis der Veränderungen am Vermögens- 
stock. Das Gesamtministerium hat sich auch alljährlich 
durch Depositalrevision vom Bestande des Fideikommiß-
	        
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