14 Erster Teil. Die Organe des Staates.
ipso jure nichtig (s. $$ 134, 135 B.G.B.). In gewissen
Fällen einer entgeltlichen Veräußerung (die Fälle sind in
$ 13 namentlich aufgeführt) ist aber eine Genehmigung
der Landschaft nicht erforderlich. In allen diesen Fällen
muß aber der Veräußerungs- oder Quittungsurkunde ein
Zeugnis des Gesamtministeriums beigefügt werden, daß
es der Genehmigung der Landschaft nach Maßgabe des
Gesetzes nicht bedarf.
Auf der anderen Seite darf in gewissen Fällen die
Landschaft zu Belastungen des Domänenfideikommisses
mit Schulden, hypothekarischen und chirographischen,
ihre Genehmigung nicht versagen, nämlich
a) bei Vermählung des regierenden Herzogs und der
Herzoglichen Prinzen und Prinzessinen,
b) bei Unglücksfällen, welche die Herzoglichen
Schlösser betreffen, zur Wiederherstellung der-
selben (s. $ 19 Abs. 1 des Gesetzes).
Auch soll es gestattet sein, bei umfassenden produktiven
land- oder forstwirtschaftlichen Meliorationen mit Ge-
nehmigung des Gesamtministeriums unter der Bedingung
der Ergänzung des Vermögensstockes mittels einer
längstens 30jährigen Tilgungsrente Aktivkapitalien des
Fideikommisses zu verwenden oder bei käuflicher Er-
werbung von Grundbesitzungen zur Ergänzung der Kauf-
gelder, Hypothekschulden auf das zu erwerbende Besitz-
tum zu kontrahieren ($ 19 Abs. 2 das.)
Was die Fideikomißwaldungen angeht, so müssen die
jährlichen Materialpläne nebst Unterlagen (Abnutzungs-
tabellen, Alters- und Bonitätsübersichten usw.) von der
Fideikommißverwaltung dem Gesamtministerium und von
diesem der Landschaft mitgeteilt werden. Auch erhält
alljährlich das Gesamtministerium einen Nachweis über
die vorschriftsmäßig erfolgte Anlegung des Erlöses aus
veräußerten Bestandteilen der Vermögenssubstanz und
alljährlich auch eine Übersicht des Kapitalvermögens
und ein Verzeichnis der Veränderungen am Vermögens-
stock. Das Gesamtministerium hat sich auch alljährlich
durch Depositalrevision vom Bestande des Fideikommiß-