Y. Die Kirche. 231
Die Fähigkeit zur Anstellung in einem Pfarramt der
Landeskirche wird durch das Bestehen zweier Prüfungen
erlangt :
der ersten theologischen Prüfung (der sogenannten
Vorprüfung — pro licentia concionandi —) und der
zweiten theologischen Prüfung (der sogenannten Haupt-
prüfung — pro ministerio —).
Auf Grund des Prüfungszeugnisses über die erste
theologische Prüfung wird der Geprüfte in die beim
Herzoglichen Ministerium, Abteilung für Kultusangelegen-
heiten, geführte Liste der Kandidaten der Theologie
eingetragen. Die Eingetragenen führen den Titel „Kan-
didaten der Theologie“ und haben das Recht zu predigen
und bedürfen wegen ihrer Befähigung zur Erteilung von
aushilfsweisem Unterricht an der öffentlichen Volksschule
und von Privatunterricht keines besonderen Nachweises.
Der Kandidat muß, bevor er zur zweiten theologischen
Prüfung zugelassen werden kann, mindestens zwei Jahre
lang vom Tage seines Eintrages in die Kandidatenliste ab
sich zum geistlichen Amte vorbereitet haben. Mit der Aus-
händigung des Prüfungszeugnisses über die zweite theo-
logische Prüfung erlangt der Kandidat die Kandidatur
des Predigamts und damit die Fähigkeit zur An-
stellung in einem Pfarramt der Landeskirche (s. das
Nähere in der H.V., betreffend die theologischen Prü-
fungen und die Vorbereitung zum geistlichen Amte, vom
12. November 1908, Ges.S. 1908, S. 133 £f.).
Der Landesherr stellt den Geistlichen an. Der de-
signierte Geistliche hat eine Probepredigt abzuhalten;
darauf findet die Ordination durch den General-
superintendent unter Assistenz zweier Geistlicher statt.
Vorher hat die Kircheninspektion eine „Berufungs-
urkunde“ mit einem revidierten Besoldungsverzeichnis
dem Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten,
zur Bestätigung vorzulegen. Nach Eingang der Be-
stätigungsurkunde und der Berufungsurkunde ordnet die
Kircheninspektion die „Einführung“ des Geistlichen in
sein Amt an (s. das Nähere in den Vorschriften des
Herzoglichen Ministeriums, Abteilung für Kultus-