V. Die Kirche. 233
und „obere Kirchenbehörde“) das Erforderliche erwähnt
worden.
IV. Die Kircheninspektion. Ein besonderes
Organ des landeskirchlichen Regiments ist die Kirchen-
inspektion (s. Ges., betr. die Organisation der Ver-
waltung in der unteren Instanz, vom 13. Juni 1876 $ 3,
Ges.S. 1876, S.155 ff... Die Zusammensetzung der städti-
schen Kircheninspektionen ist durch Ortsstatut geregelt.
Zurzeit wird die Kircheninspektion in den Städten
Altenburg, Schmölln, Ronneburg, Roda, Eisenberg und
Kahla aus dem Verwaltungsausschuß des Kirchen-
vorstandes, welcher aus dem ersten Geistlichen der Stadt,
dem Bürgermeister (in Altenburg: dem Oberbürgermeister)
und aus einem dritten gewählten Mitgliede besteht, in
Meuselwitz, Lucka und Orlamünde aus dem Ephorus
und dem Landrate, in Gößnitz aus dem Ephorus, Landrat
und Bürgermeister gebildet (s. Kirch.G.S. S. 25 Anm. 3d),
Die ländlichen Kircheninspektionen — es besteht je
eine solche für einen Ephoralbezirk — setzen sich zu-
sammen aus dem Ephorus und dem Landrat, in dessen
Bezirk die Ephorie liegt.
Den Vorsitz führt in den Kircheninspektionen das im
Dienste ältere Inspektionsmitglied (s. Kultusministerial-
Erlaß vom 22. September 1876 in der Kirch.G.S. 8.27 Nr. 3
a. E). Für die Fälle, wo die Mitglieder einer Kirchen-
inspektion, die nur aus zwei Personen besteht, sich über
die zu erteilende Entschließung nicht einigen können, er-
nennt das Ministerium, Abteilung für Kultusangelegen-
heiten, im voraus ein Mitglied einer anderen Kirchen-
inspektion als drittes stimmführendes Mitglied zur Er-
reichung eines Majoritätsbeschlusses (Ges. vom 13. Juni
1876 $ 8, Kirch.G.S. S. 452).
Was den Geschäftskreis der Kircheninspektion
angeht, so steht ihr entweder die erstinstanzliche oder
die zweitinstanzliche Entscheidung zu. Zu den Angelegen-
heiten, die ihr zu selbständigen erstinstanzichen Ent-
scheidungen zugewiesen sind, gehören insbesondere die
Anordnung der Lokalprobe, die Einführung des Geist-
lichen, die Genehmigung und Bestätigung von Pacht-