Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

234 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
verträgen über Kirchen- und Pfarreiländereien, der Ab- 
schluß und die Bestätigung von Pfarrbesoldungsvergleichen, 
die Erörterung und Entscheidung von Streitigkeiten 
zwischen Geistlichen und Kirchendienern, über Kirchstühle 
und Begräbnisstellen usw. (s. hierüber Ges., betr. die 
Aufhebung des Konsistoriums und die anderweite Regelung 
der Kompetenzen desselben, vom 4. Januar 1869 $ 2 und 
die Anmerkungen hierzu in Kirch.G.S. S. 16—17). Das 
Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, kann 
überdies im Verordnungswege Angelegenheiten, die zu 
seinem Geschäftsbereich gehören, den Kircheninspektionen 
zur selbständigen, erstinstanzlichen Verfügung und Ent- 
scheidung überweisen. 
V. Das Diensteinkommen der Geistlichen. In der 
Regel ist mit der von den Geistlichen verwalteten Stelle 
ein Stelleneinkommen verbunden, das sich zusammensetzt 
aus Zinsen von Kapitalien, Pachtgeldern usw. Da dieses 
Stelleneinkommen vielfach nur gering ist, hat der Staat 
den Geistlichen ein Mindesteinkommen garantiert (s. hierzu 
Ges. vom 8. Februar 1877, einige Bestimmungen über das 
Diensteinkommen der Geistlichen und über die Besetzung 
und Verwaltung erledigter geistlicher Stellen der Landes- 
kirche, Ges.S. 1877, S. 27£f., und die Nachträge hierzu vom 
23. Dezember 1881, Ges.S. 1881, S. 47, vom 15. Februar 
1836, Ges.S. 1886, S. 7, und Ges., die anderweite Regelung 
der Geistlichen betr., vom 7. Januar 1899, Ges.S. 1889, 
S. 1; Ges. vom 20. Dezember 1904, die Besoldungsverhält- 
nisse der Geistlichen betr., Ges.S. 1904, S. 113, und vom 
23. Dezember 1907, Ges.S. 1907, S. 97). 
Andererseits hat ein Stelleninhaber, sofern und so- 
weit nicht ausdrückliche Stiftungsbestimmungen ent- 
gegenstehen, auch nur Anspruch auf das Stellen- 
einkommen bis zu einem gewissen Maximum (Ges. vom 
8. Februar 1877 3 2). Beträge des Stelleneinkommens, die 
dieses Maximum übersteigen, fließen bis auf weiteres der 
„Landeskirchenhilfskasse“ zu, um aus dieser mit 
zu Aufbesserungen des Einkommens der niedrigst be- 
soldeten Geistlichen verwendet zu werden.
	        
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