V. Die Kirche. 337
in $ 3 des A.G. zur K.O. von demselben Tage (Ges.S. 1899,
S. 68) Anwendung.
Jede Kirchengemeinde soll einen Kirchenvorstand
haben, der sie bei Ausübung der ihr zukommenden
Befugnisse und Obliegenheiten vertritt. Mutter- und
Filialgemeinden werden rücksichtlich ihrer besonderen
Angelegenheiten als besondere Gemeinden angesehen
und haben als solche ihre eigenen zusammengesetzten
Kirchenvorstände. In gemeinsamen Angelegenheiten
wird ein gemeinschaftlicher Vorstand gebildet.
Was die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
angeht, so besteht er zunächst aus dem Pfarrer der
Kirchengemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarr-
amte. Mehrere in einer Parochie festangestellte Pfarrer
gehören sämtlich, mit Ausnahme der Kollaboratoren und
Hilfsprediger, zum Kirchenvorstand. In Städten ist weiter
der Bürgermeister, sofern er nur die zur Wählbarkeit
erforderlichen Eigenschaften besitzt, kraft seines Amtes
Mitglied des Kirchenvorstands. Im übrigen besteht
der Kirchenvorstand aus einer durch Ortsstatut zu be-
stimmenden Anzahl von Mitgliedern der Kirchengemeinde
(Kirchenvorsteher). Filial- sowie Muttergemeinden
wählen je für sich einen besonderen Kirchenvorstand;
für die gemeinsamen Angelegenheiten eines aus Mutter-
und Filialgemeinden zusammengesetzten Kirchengemeinde-
verbandes wird eine Gesamtvertretung in der Weise ge-
bildet, daß neben den geistlichen Kirchenvorstands-
mitgliedern eine entsprechende Anzahl des Mutterkirchen-
verbandes mit einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern
der Filialkirchenvorstände zusammentritt. Die zu wählen-
den Kirchenvorstände werden, wenn die Kirchengemeinde
aus mehr als einer politischen Gemeinde besteht, je von
den Stimmberechtigten der Einzelgemeinden, aus welcher
sie zu wählen sind, für sich, in zusammengeschlagenen
Gemeinden aber von diesen gemeinschaftlich gewählt.
Die Stimmberechtigung setzt voraus: männliches Ge-
schlecht, Selbständigkeit, ein Alter von 25 Jahren; weiter
muß der Stimmberechtigte bereits ein Jahr in der Ge-