Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

238 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
meinde wohnen, zu den kirchlichen Gemeindelasten bei- 
tragen und sich zur Aufnahme in die Wahlliste ordnungs- 
mäßig angemeldet haben. Wer nicht selbständig ist, be- 
stimmt im einzelnen die Kirch.G.O. in $ 7, ebenso, wer 
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (s. das... Wer stimm- 
berechtigt ist, ist auch wählbar. Das Wahlrecht ruht 
bei denen, die mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen 
über ein Jahr im Rückstande sind. 
Das Wahlverfahren wird geregelt durch die 
Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorsteher (Ges.S. 
1877, S. 17—19. BHiernach wird die Wahl durch den 
Kirchenvorstand veranstaltet und durch einen Wahl- 
ausschuß geleitet. Die Wahl erfolgt auf Grund von 
Wahllisten, die nach den von den Stimmberechtigten beim 
Wahlausschuß schriftlich oder mündlich zu bewirkenden 
Anmeldungen aufgestellt werden und dann 14 Tage lang 
öffentlich ausliegen. An der Wahl dürfen nur die in 
der Wahlliste aufgenommenen Kirchengemeindemitglieder 
teilnehmen. Die Stimmzettel müssen persönlich abgegeben 
werden. Eine Bevollmächtigung zur Abgabe des Stimm- 
zettels ist unstatthaft. Es entscheidet relative Stimmen- 
mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Über die Gültig- 
keit der Wahl entscheidet der Kirchenvorstand: gegen 
dessen Entscheidung ist bei städtischen Kirchenvorständen 
Rekurs an das Ministerium, Abteilung für Kultusangelegen- 
heiten, bei rein ländlichen Kirchenvorständen Rekurs an 
die Kircheninspektion möglich (s. die Wahlordnung $ 8 
und Kirch.G.S. Anm. 45 S. 58). Der gewählte Kirchen- 
vorsteher wird in öffentlichem Gottesdienst vom Pfarrer 
mittels Handschlags durch Abnahme eines Gelübdes ($ 9 
der Wahlordnung) in Pflicht genommen. 
Er ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Nur aus 
gewissen Gründen (s. $ 9 Kirch.G.O.) kann die Wahl ab- 
gelehnt werden. Grundlose Weigerung zur Übernahme 
des Amtes hat den Verlust des Stimmrechts für die Zeit, 
für die der Weigernde gewählt ist, zur Folge. 
Die Kirchenvorsteher werden auf sechs Jahre ge- 
wählt; je nach drei Jahren scheidet die Hälfte der 
Gewählten aus. Die Ausscheidenden sind wieder wähl-
	        
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