Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 24] 
Bei Kollision der Interessen der Kirche mit 
denen der Kirchengemeinde, Schul- oder politischen 
Gemeinde wird die Kirche, anstatt von dem Kirchen- 
vorstand, bei städtischen Kirchen von dem Ministe- 
rium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, bei 
ländlichen von der zuständigen Kircheninspektion 
vertreten. Die Vertretung des Pfarrguts steht 
immer den kirchlichen Aufsichtsbehörden und nicht 
dem Kirchenvorstande zu. 
In Sachen der Vermögensverwaltung bedarf 
der Kirchenvorstand in gewissen Fällen der Ge- 
nehmigung der Kircheninspektion: 
a) bei Aufführung neuer Kirchen und neuer Wohn- 
gebäude für Geistliche; 
b) bei wesentlichen Änderungen an Kirchen und 
solchen Wohngebäuden; 
c) bei Veräußerung unbeweglicher Güter und nutz- 
barer Rechte, die nicht auf gesetzlicher Not- 
wendigkeit beruhen, wenn deren Wert nicht 
300 Mk. übersteigt; 
d) bei Verwendung von Kapitalien aus dem Kirchen- 
und Stiftungsvermögen und bei Anleihen, wenn 
die eine oder andere den Betrag von 3000 Mk. 
in der Stadt Altenburg, von 1500 Mk. in den 
übrigen Städten und von 600 Mk. auf dem Lande 
nicht übersteigt; 
e) bei Feststellung des Wirtschaftsplanes für Holz- 
grundstücke, bei Holzschlägen und Holzaus- 
rodungen sowie bei veränderter Benutzung von 
Kirchengrundstücken. 
In dem Falle c und d ist bei Veräußerungen, 
Kapitalverwendungen und Anleihen die Geneh- 
migung des Ministeriums, Abteilung für Kultus- 
angelegenheiten, notwendig, wenn der Wert des 
Veräußerten und der Wert der Anleihen die dort 
angegebenen Summen übersteigen. 
Zur Eröffnung eines Prozesses bedarf der 
Kirchenvorstand der Genehmigung der Aufsichts- 
behörde nicht; wohl aber unterfallen Vergleiche, 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg, 16
	        
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