V. Die Kirche. 24]
Bei Kollision der Interessen der Kirche mit
denen der Kirchengemeinde, Schul- oder politischen
Gemeinde wird die Kirche, anstatt von dem Kirchen-
vorstand, bei städtischen Kirchen von dem Ministe-
rium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, bei
ländlichen von der zuständigen Kircheninspektion
vertreten. Die Vertretung des Pfarrguts steht
immer den kirchlichen Aufsichtsbehörden und nicht
dem Kirchenvorstande zu.
In Sachen der Vermögensverwaltung bedarf
der Kirchenvorstand in gewissen Fällen der Ge-
nehmigung der Kircheninspektion:
a) bei Aufführung neuer Kirchen und neuer Wohn-
gebäude für Geistliche;
b) bei wesentlichen Änderungen an Kirchen und
solchen Wohngebäuden;
c) bei Veräußerung unbeweglicher Güter und nutz-
barer Rechte, die nicht auf gesetzlicher Not-
wendigkeit beruhen, wenn deren Wert nicht
300 Mk. übersteigt;
d) bei Verwendung von Kapitalien aus dem Kirchen-
und Stiftungsvermögen und bei Anleihen, wenn
die eine oder andere den Betrag von 3000 Mk.
in der Stadt Altenburg, von 1500 Mk. in den
übrigen Städten und von 600 Mk. auf dem Lande
nicht übersteigt;
e) bei Feststellung des Wirtschaftsplanes für Holz-
grundstücke, bei Holzschlägen und Holzaus-
rodungen sowie bei veränderter Benutzung von
Kirchengrundstücken.
In dem Falle c und d ist bei Veräußerungen,
Kapitalverwendungen und Anleihen die Geneh-
migung des Ministeriums, Abteilung für Kultus-
angelegenheiten, notwendig, wenn der Wert des
Veräußerten und der Wert der Anleihen die dort
angegebenen Summen übersteigen.
Zur Eröffnung eines Prozesses bedarf der
Kirchenvorstand der Genehmigung der Aufsichts-
behörde nicht; wohl aber unterfallen Vergleiche,
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg, 16