242 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
bei denen die Entäußerung von Bestandteilen des
Kirchenvermögens in Frage kommt, den Be-
stimmungen, die im vorstehenden getroffen sind.
Nach dem Ges. vom 20. März 1909, den Schutz
von Kunstwerten betreffend (Ges.S. 1909 8. 8), ist
zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung
von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft-
lichen, historischen oder Kunstwert haben, ins-
besondere von Archiven oder Teilen derselben die
Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für
Kultusangelegenheiten (Kirch.G.O. $ 27), erforder-
lich.
Schenkungen und Zuwendungen von Todes
wegen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen
Betrage nach der Genehmigung des Landesherrn
oder der durch landesherrliche Verordnung be-
stimmten Behörde, wenn sie Gegenstände im Werte
von mehr als 5000 Mk. betreffen (s. $ I ff. A.G. zum
B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 33—83 und
zu $$ 24-27 Kirch.G.O. Wegw. und Kirch.G.S.).
7. Beschlußfassung bei Veränderung in dem Bestande
einer Kirchengemeinde oder feststehender Kirch-
spielgrenzen; für solche Beschlüsse ist jedoch die
Genehmigung des Herzoglichen Ministeriums, Ab-
teilung für Kultusangelegenheiten, erforderlich.
8. Beschlußfassung bei Feststellung neuer oder Än-
derung lokaler kirchlicher Einrichtungen (Begräbnis-
ordnung, Einrichtung von Kirchenämtern). Auch
hier ist die Bestätigung der zuständigen kirchlichen
Aufsichtsbehörde notwendig, die übrigens ihrerseits
insoweit auch nicht ohne zustimmenden Beschluß
des Kirchenvorstandes derartige neue Maßnahmen
in einer Kirchengemeinde einführen darf.
9. Ausübung der der Kirchengemeinde bei Besetzung
der geistlichen Stellen zustehenden Befugnisse.
Diese beschränken sich indessen nur auf das so-
genannte votum negativum, kraft dessen kein
Geistlicher bei einer Gemeinde eingeführt werden
darf, gegen dessen Person, Lehre, Gaben und