Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

242 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
bei denen die Entäußerung von Bestandteilen des 
Kirchenvermögens in Frage kommt, den Be- 
stimmungen, die im vorstehenden getroffen sind. 
Nach dem Ges. vom 20. März 1909, den Schutz 
von Kunstwerten betreffend (Ges.S. 1909 8. 8), ist 
zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung 
von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft- 
lichen, historischen oder Kunstwert haben, ins- 
besondere von Archiven oder Teilen derselben die 
Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für 
Kultusangelegenheiten (Kirch.G.O. $ 27), erforder- 
lich. 
Schenkungen und Zuwendungen von Todes 
wegen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen 
Betrage nach der Genehmigung des Landesherrn 
oder der durch landesherrliche Verordnung be- 
stimmten Behörde, wenn sie Gegenstände im Werte 
von mehr als 5000 Mk. betreffen (s. $ I ff. A.G. zum 
B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 33—83 und 
zu $$ 24-27 Kirch.G.O. Wegw. und Kirch.G.S.). 
7. Beschlußfassung bei Veränderung in dem Bestande 
einer Kirchengemeinde oder feststehender Kirch- 
spielgrenzen; für solche Beschlüsse ist jedoch die 
Genehmigung des Herzoglichen Ministeriums, Ab- 
teilung für Kultusangelegenheiten, erforderlich. 
8. Beschlußfassung bei Feststellung neuer oder Än- 
derung lokaler kirchlicher Einrichtungen (Begräbnis- 
ordnung, Einrichtung von Kirchenämtern). Auch 
hier ist die Bestätigung der zuständigen kirchlichen 
Aufsichtsbehörde notwendig, die übrigens ihrerseits 
insoweit auch nicht ohne zustimmenden Beschluß 
des Kirchenvorstandes derartige neue Maßnahmen 
in einer Kirchengemeinde einführen darf. 
9. Ausübung der der Kirchengemeinde bei Besetzung 
der geistlichen Stellen zustehenden Befugnisse. 
Diese beschränken sich indessen nur auf das so- 
genannte votum negativum, kraft dessen kein 
Geistlicher bei einer Gemeinde eingeführt werden 
darf, gegen dessen Person, Lehre, Gaben und
	        
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