Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 943 
Wandel erhebliche und begründete Einwendungen 
gemacht werden. Erhebt der Kirchenvorstand 
keine Einwendungen, so wird sein Einverständnis 
angenommen; andernfalls entscheidet hierüber die 
zuständige Behörde. 
10. Die Beaufsichtigung der niederen Kirchendiener, 
ihre freie Wahl, Anstellung und Verpflichtung. 
Sind die niederen Stellen mit Schulämtern ver- 
bunden, so hat der Kirchenvorstand ein Recht 
gehört zu werden und Einspruch gegen die Wahl 
zu erheben. 
11. Vertretung der Kirchengemeinde bei den General- 
und Spezialvisitationen der Kirchen sowie bei Ein- 
führung neuer Geistlicher und Kirchendiener. 
III. Vorsitzim Kirchenvorstand, Geschäfts- 
führung, Urkundenausfertigung ($$ 34ff. Kirch.- 
G.0.). Den Vorsitz im Kirchenvorstand sowie im Ge- 
samtkirchenvorstand führt der Pfarrer oder sein Stell- 
vertreter im Pfarramt. Im übrigen wählt der Kirchen- 
vorstand oder Gesamtkirchenvorstand jedesmal beim 
regelmäßigen Eintritt neuer weltlicher Mitglieder einen 
Stellvertreter des Vorsitzenden frei aus seiner Mitte. 
Der Kirchenvorstand kann seine Geschäftsführung durch 
eine besondere Geschäftsordnung selbständig regeln. Er 
versammelt sich, so oft es die Geschäfte erheischen, 
mindestens aber vierteljährlich einmal. Zu einer Ein- 
berufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn wenigstens 
ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Ernennung 
von Ehrenmitgliedern ist unzulässig (Kultusministerial- 
Erlaß vom 6. Januar 1893 in der Kirch.G.S. S. 51, An- 
merkung 34d). 
Gültige Beschlüsse des Kirchenvorstandes erfordern 
die gehörige Ladung aller seiner Mitglieder und die An- 
wesenheit von wenigstens zwei Dritteilen. Die Beschluß- 
fassung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Per- 
sönlich am Beratungsgegenstand beteiligte Mitglieder 
haben sich der Abstimmung zu enthalten. Über die Ver- 
handlungen wird ein Protokoll geführt, das von dem 
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