Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

946 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Anm. 11). Das Patronatsrecht ist im Herzogtum dinglich, 
d. h. Zubehör eines Grundstückes, so daß durch das Eigen- 
tum an diesem zugleich der Patronatsberechtigte bestimmt 
wird. In den Städten Altenburg und Kahla gibt es einige 
geistliche Stellen, die städtischen Patronats sind. 
Nur über den Inhalt des Patronatsrechtes selbst, 
d.h. über die Befugnisse und Obliegenheiten des Patrons, 
sind in Altenburg wichtige Bestimmungen getroffen 
worden, die niedergelegt sind in der V.O. vom 12. März 1857, 
Ges.S. 1857, S. 39). Als oberster Grundsatz ist hier in 
$ 1 Abs. 2 ausgesprochen, daß den früheren Inhabern 
der Patrimonialgerichtsbarkeit als Kirchenpatronen auch 
fernerhin alle diejenigen mit dem Patronate über 
Kirchen verbundenen Rechte verbleiben, zu deren Aus- 
übung es der Eigenschaft einer Öffentlichen Behörde 
nicht bedarf; die Rechte, deren Ausübung die Eigen- 
schaft einer öffentlichen Behörde voraussetzt — so hebt 
Abs. 1 hervor — wurden auch früher schon nicht durch 
den Inhaber des Patronats ausgeübt und waren auch 
durch ihn nicht auszuüben. 
Welche Rechte nun im einzelnen dem Patron zu- 
stehen, ergibt sich aus der Matrikel oder aus dem Her- 
kommen. Welche Rechte ihm zustehen können, folgt aus 
$ 2 jener Verordnung. Hiernach ist die wesentlichste Be- 
fugnis des Patrons das Kollaturrecht bei Besetzung von 
Kirchendienerstellen; dieses Recht soll dem Patron ver- 
bleiben, soweit es ihm schon früher zugestanden hat. (In 
Altenburg und Kahla steht die Wahl und Präsentation 
zu den geistlichen Patronatsstellen dem Kirchenvorstand 
zu — Kirch.G.S. Anm. 2 S. 62 —.) Weiter haben die 
Patrone im bisherigen Umfange die ihnen zustehenden 
Ehrenrechte behalten. Ferner ist ihnen ihr bisheriges 
Aufsichts- und Schutzrecht und die allgemeine Fürsorge 
für Kirche und Schule, insbesondere für Erhaltung, zweck- 
mäßige Benutzung und Verwendung des Kirchenvermögens 
verblieben. Daher sind ihnen auf Erfordern die Kirchen- 
rechnungen mitzuteilen; auch darf der Patron der Ab- 
nahme der Rechnungen persönlich beiwohnen ($ 33 Abs. 3 
der Kirch.G.O.). In wichtigen, das Kirchenvermögen
	        
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