Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 247 
betreffenden Angelegenheiten ist er, wenn hierbei eine 
Bestätigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erforder- 
lich ist, mit seiner Erklärung zu hören; entscheidet in 
diesen Fällen der Kirchenvorstand oder die Kirchen- 
inspektion kraft eigener Kompetenz, so ist sogar die vor- 
gängige Zustimmung des Patrons zu der beabsichtigten 
Maßregel erforderlich. Bei Differenzen entscheidet im 
ersten Falle das Ministerium, Abteilung für Kultus- 
angelegenheiten, im zweiten Falle die Kircheninspektion 
($ 33 a. a. O. und $ 4b der V.O. vom 12. März 1857 und 
Kirch.G.S. Anm. 8ff. S. 65—66). 
Endlich hat der Kirchenpatron auch das Recht, in 
Angelegenheiten des Kirchenvermögens, weiter in bezug 
auf Lehre und Wandel der Kirchendiener, wie überhaupt 
in Ansehung des Kirchenwesens den Kircheninspektionen 
und Ephorien Erinnerungen und Wünsche vorzutragen 
($ 4c der erwähnten V.O) Auch ist er, wenn er 
der evangelischen Landeskirche angehört, volljährig 
ist und alle die Bedingungen erfüllt, an die die Stimm- 
berechtigung und Wählbarkeit zum Kirchenvorstand 
geknüpft ist, berechtigt, den Sitzungen des Kirchen- 
vorstandes beizuwohnen und sich, wenn auch ohne Stimm- 
recht, an den Verhandlungen zu beteiligen. Dieses Recht 
muß er persönlich ausüben; doch können Ehemänner für 
ihre Ehefrauen und Vormünder für ihre Pflegebefohlenen 
eintreten. In der Parochie anwesende Patrone sind über- 
dies zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes einzuladen 
($ 33 Abs. 2 Kirch.G.O.). Von den stattfindenden General- 
und Spezialvisitationen ist der Patron in Kenntnis zu 
setzen ($$ 7 und 12 der Kirchen- und Schulvisitations- 
ordnung vom 17. März 1860, Ges.S. 1860, S. 67 ff.). 
Schließlich sei noch hervorgehoben, daß mit dem 
Kirchenpatronat und dem Recht zur Verleihung geistlicher 
Stellen (dem Kollaturrecht) an sich eine Verbindlichkeit, 
zur Aufbringung eines für kirchliche Zwecke in der be- 
treffenden Kirchengemeinde erforderlichen Aufwandes 
beizutragen, nicht verbunden ist ($ 11 des Ges. vom 
30. Juni 1862, die Kirchen- und Schullasten betreffend, 
Ges.S. 1862, S. 32ff., S. 251 unten).
	        
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