V. Die Kirche. 247
betreffenden Angelegenheiten ist er, wenn hierbei eine
Bestätigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erforder-
lich ist, mit seiner Erklärung zu hören; entscheidet in
diesen Fällen der Kirchenvorstand oder die Kirchen-
inspektion kraft eigener Kompetenz, so ist sogar die vor-
gängige Zustimmung des Patrons zu der beabsichtigten
Maßregel erforderlich. Bei Differenzen entscheidet im
ersten Falle das Ministerium, Abteilung für Kultus-
angelegenheiten, im zweiten Falle die Kircheninspektion
($ 33 a. a. O. und $ 4b der V.O. vom 12. März 1857 und
Kirch.G.S. Anm. 8ff. S. 65—66).
Endlich hat der Kirchenpatron auch das Recht, in
Angelegenheiten des Kirchenvermögens, weiter in bezug
auf Lehre und Wandel der Kirchendiener, wie überhaupt
in Ansehung des Kirchenwesens den Kircheninspektionen
und Ephorien Erinnerungen und Wünsche vorzutragen
($ 4c der erwähnten V.O) Auch ist er, wenn er
der evangelischen Landeskirche angehört, volljährig
ist und alle die Bedingungen erfüllt, an die die Stimm-
berechtigung und Wählbarkeit zum Kirchenvorstand
geknüpft ist, berechtigt, den Sitzungen des Kirchen-
vorstandes beizuwohnen und sich, wenn auch ohne Stimm-
recht, an den Verhandlungen zu beteiligen. Dieses Recht
muß er persönlich ausüben; doch können Ehemänner für
ihre Ehefrauen und Vormünder für ihre Pflegebefohlenen
eintreten. In der Parochie anwesende Patrone sind über-
dies zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes einzuladen
($ 33 Abs. 2 Kirch.G.O.). Von den stattfindenden General-
und Spezialvisitationen ist der Patron in Kenntnis zu
setzen ($$ 7 und 12 der Kirchen- und Schulvisitations-
ordnung vom 17. März 1860, Ges.S. 1860, S. 67 ff.).
Schließlich sei noch hervorgehoben, daß mit dem
Kirchenpatronat und dem Recht zur Verleihung geistlicher
Stellen (dem Kollaturrecht) an sich eine Verbindlichkeit,
zur Aufbringung eines für kirchliche Zwecke in der be-
treffenden Kirchengemeinde erforderlichen Aufwandes
beizutragen, nicht verbunden ist ($ 11 des Ges. vom
30. Juni 1862, die Kirchen- und Schullasten betreffend,
Ges.S. 1862, S. 32ff., S. 251 unten).