Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 949 
Als Organe der kirchlichen Vermögensverwaltung 
erscheinen der Kirchenvorstand, die Kircheninspektion 
und die obere Kirchenbehörde (s. $ 24 ff. der Kirch.G.O., 
Ges.S. 1877, S. 10ff., $ 2 des Ges. vom 4. Januar 1869, 
betr. die Aufhebung des Konsistoriums usw., Ges.S. 1869, 
S. 1). 
Wichtig ist ferner, daß dann, wenn eine Kirche nicht 
genügende Einnahmen besitzt, um die ihr obliegenden 
Aufgaben zu erfüllen, die Kirchfahrt (Parochie) gehalten 
ist, das Fehlende zu ergänzen. Bei nachgewiesener Mittel- 
losigkeit tritt aber in dringenden Fällen der Staat, wo 
nötig, durch Vermittlung einer landschaftlichen Ver- 
willigung, aushilflich ein ($ 156 Grundges.). 
Was nun insbesondere die Ergänzung der Einnahmen 
durch die Gemeinde selbst angeht, so ist zunächst durch 
das Ges. vom 30. Juni 1862, die Kirchen- und Schullasten 
betr. (Ges.S. 1862, S. 32ff.), im allgemeinen bestimmt, daß 
alle für kirchliche Zwecke notwendigen Aufwände (Kosten 
für Gebäude, Verwaltungskosten usw.) aus den betreffenden 
Ärarien bestritten werden sollen, soweit sie nicht auf Grund 
eines besonderen Rechtstitels einer landesherrlichen Kasse 
oder politischen Korporation oder Privatperson obliegen. 
Diesen Grundsatz hat das Ges. vom 19. Dezember 1906, 
betr. die Erhebung von Umlagen zu kirchlichen Zwecken 
(Ges.S. 1906, S. 131 f£.), wiederholt, indem es die Kirchen- 
gemeinden zur Deckung kirchlicher Ausgaben und Bedürf- 
nisse in erster Linie auf die Einnahmen aus dem Kirchen- 
vermögen, auf Beiträge Dritter auf Grund besonderer 
Verpflichtung, auf die Einnahmen aus Gebühren und aus 
vom Staate überwiesenen Mitteln verweist. Erst dann, 
wenn diese Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht 
ausreichen, darf die Kirchengemeinde Umlagen erheben. 
Diese werden innerhalb jeder zu einer Kirchengemeinde ge- 
hörigen politischen Gemeinde als Zuschlag zu den Gemeinde- 
umlagen erhoben. Die Erhebung des Zuschlags erfolgt 
gleichmäßig von allen zur Zahlung der Gemeindesteuern 
Verpflichteten unter Zugrundelegung der für die politische 
Gemeinde vom Grundbesitz, vom Einkommen und von 
Gewerbebetrieben ($ 10 Abs. 1 des Ges. vom 14. März 1904,
	        
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