250 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Ges.S. 1904, S. 5) zur Erhebung kommenden direkten Ge-
meindesteuern. Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben,
so wird der durch Umlagen aufzubringende Betrag der
Kirchenlasten auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach
den Vorschriften, die in der betreffenden politischen Ge-
meinde über die Aufbringung jener Gemeindesteuern
gelten, verteilt. Befreit von der Verpflichtung zur Zah-
lung kirchlicher Umlagen sind die Personen, die von der
Gemeindesteuerpflicht befreit sind. Weiter sind befreit
die Personen, die der Landeskirche nicht angehören
oder aus ihr ausgetreten oder Mitglieder von Per-
sonalgemeinden sind, und endlich die sogenannten
Vakanzkassen. Ein Angehöriger der Landeskirche, der
mit einer der Landeskirche nicht angehörigen Person in
Ehe lebt, ist zu den kirchlichen Umlagen mit der Hälfte
der vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe zu er-
hebenden direkten Gemeindesteuern des Ehemanns heran-
zuziehen; ist die Ehefrau selbständig zu dieser Steuer
veranlagt, so ist nur der Angehörige der Landeskirche
zu den kirchlichen Umlagen nach Maßgabe seiner Ver-
anlagung heranzuziehen. Beitragspflichtige, welche auf
Grund einer Stiftung ihrer Vorbesitzer laufende Beiträge
zu den notwendigen Ausgaben der Kirche ohne eine
Gegenleistung entrichten, sind befugt, bei den von ihnen
zu leistenden Beiträgen zu den Kirchenumlagen derartige
Entrichtungen in Anrechnung zu bringen.
Mit Genehmigung der oberen Kirchenbehörde und
der oberen Gemeindebehörde kann überdies sich eine
Kirchengemeinde mit einer politischen Gemeinde dahin
einigen, daß der der politischen Gemeinde zuzuteilende
Betrag an kirchlichen Umlagen aus der Kasse der
politischen Gemeinde an die Kirchengemeinde über-
gezahlt wird ($ 6 das.).
Durch die vorstehend getroffenen Bestimmungen ist
die Zuständigkeit des Kirchenvorstandes nach $$ 19,
21, 22 Kirch.G.O. nicht berührt worden. Doch steht gegen
den Beschluß des Kirchenvorstandes, welcher eine Er-
höhung des zur Aufbringung der Kirchenumlagen zu er-
hebenden Zuschlags zu den Gemeindeumlagen um !/ıo des