Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

250 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Ges.S. 1904, S. 5) zur Erhebung kommenden direkten Ge- 
meindesteuern. Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, 
so wird der durch Umlagen aufzubringende Betrag der 
Kirchenlasten auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach 
den Vorschriften, die in der betreffenden politischen Ge- 
meinde über die Aufbringung jener Gemeindesteuern 
gelten, verteilt. Befreit von der Verpflichtung zur Zah- 
lung kirchlicher Umlagen sind die Personen, die von der 
Gemeindesteuerpflicht befreit sind. Weiter sind befreit 
die Personen, die der Landeskirche nicht angehören 
oder aus ihr ausgetreten oder Mitglieder von Per- 
sonalgemeinden sind, und endlich die sogenannten 
Vakanzkassen. Ein Angehöriger der Landeskirche, der 
mit einer der Landeskirche nicht angehörigen Person in 
Ehe lebt, ist zu den kirchlichen Umlagen mit der Hälfte 
der vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe zu er- 
hebenden direkten Gemeindesteuern des Ehemanns heran- 
zuziehen; ist die Ehefrau selbständig zu dieser Steuer 
veranlagt, so ist nur der Angehörige der Landeskirche 
zu den kirchlichen Umlagen nach Maßgabe seiner Ver- 
anlagung heranzuziehen. Beitragspflichtige, welche auf 
Grund einer Stiftung ihrer Vorbesitzer laufende Beiträge 
zu den notwendigen Ausgaben der Kirche ohne eine 
Gegenleistung entrichten, sind befugt, bei den von ihnen 
zu leistenden Beiträgen zu den Kirchenumlagen derartige 
Entrichtungen in Anrechnung zu bringen. 
Mit Genehmigung der oberen Kirchenbehörde und 
der oberen Gemeindebehörde kann überdies sich eine 
Kirchengemeinde mit einer politischen Gemeinde dahin 
einigen, daß der der politischen Gemeinde zuzuteilende 
Betrag an kirchlichen Umlagen aus der Kasse der 
politischen Gemeinde an die Kirchengemeinde über- 
gezahlt wird ($ 6 das.). 
Durch die vorstehend getroffenen Bestimmungen ist 
die Zuständigkeit des Kirchenvorstandes nach $$ 19, 
21, 22 Kirch.G.O. nicht berührt worden. Doch steht gegen 
den Beschluß des Kirchenvorstandes, welcher eine Er- 
höhung des zur Aufbringung der Kirchenumlagen zu er- 
hebenden Zuschlags zu den Gemeindeumlagen um !/ıo des
	        
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