V. Die Kirche. 951
seitherigen Betrags zur Folge haben würde, dem Steuer-
pflichtigen ein Widerspruchsrecht zu, wenn er in einem
Kirchengemeindebezirke mehr als den vierten Teil der
gesamten Kirchenumlagen aufzubringen hat. Der Wider-
spruch ist binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Be-
schlusses geltend zu machen: über ihn entscheidet die
Kircheninspektion.
Für den Fall, daß eine Parochie mehrere engere
Kirchenverbände (Muttergemeinden und Filialgemeinden)
umfaßt, sind besondere Vorschriften über die Verteilung
der kirchlichen Aufwände in den $$ 8-10 des Ges. vom
19. Dezember 1906 ergangen, auf die der Kürze halber
verwiesen wird.
Im besonderen sei noch hervorgehoben, daß jede
Kirchengemeinde für die Benutzung kirchlicher Anstalten
und Einrichtungen sowie für kirchliche Amtshandlungen
Gebühren erheben kann ($ 2 des Ges.); diese sind im
voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung der oberen Kirchen-
behörde; diese kann nur widerruflich erteilt werden.
Besitzwechselabgaben können seit dem 1. Januar 1907
seitens der Kirchengemeinden nicht mehr erhoben werden
($ 13 des Ges.).
In bezug auf die Aufbringung der Kirchenlasten ist
der Kirchenpatron nicht schlechter gestellt als die anderen
Kirchengemeindemitglieder: mit dem Patronat und dem
Recht zur Verleihung geistlicher Stellen (Kollaturrecht)
ist nämlich, wie bereits oben S. 247 erwähnt, an sich eine
Verbindlichkeit, zur Aufbringung irgendeines für kirch-
liche Zwecke erforderlichen Aufwandes beizutragen, nicht
verbunden. Ist aber der Kirchenpatron Eigentüner einer
Kirche, einer Kapelle oder Betstube und allein für Unter-
haltung zu sorgen rechtlich verpflichtet, so fällt die all-
gemeine Beitragspflicht, wie sie im Ges. vorgesehen ist,
weg.
Die Kirchenlasten werden im Verwaltungswege bei-
getrieben, entweder durch die Stadträte oder durch die
Landratsämter (Ges. vom 31. März 1579, die Zwangs-