953 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen betreffend, in der vom 1. Januar 1900 geltenden
Fassung, Ges.S. 1899, S. 99 ff.).
<. Die Religionsgemeinschaften außerhalb der
Landeskirche und der Austritt aus der Kirche.
$ 51.
I. Wie schon oben S. 220 hervorgehoben, ist die Kirche
des Landes die evangelisch -protestantische Kirche. Der
Landesherr ist das kirchliche Oberhaupt auch nur dieser
Kirche. Die Bekenner anderer christlichen Kirchen erblicken
in ihm nicht ihr kirchliches Oberhaupt; diese Kirchen bilden
vielmehr sogenannte Freikirchen. Aber ihre Mitglieder
genießen denselben Schutz des Staates und dieselbe freie
Ausübung ihres Glaubens wie die Evangelischen, — vor-
hältlich der landesherrlichen Rechte, die sich aus der
Kirchenhoheit des Staates ergeben. Sie haben auch An-
spruch auf gleiche staatsbürgerliche Rechte mit den Be-
kennern der evangelisch - protestantischen Kirche, wie
denn überhaupt alle aus der Verschiedenheit des religiösen
Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürger-
lichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind
(Bundesges. vom 3. Juli 1869). Anderseits entbindet aber kein
Glaubensbekenntnis von den Pflichten gegen den Staat
und gegen die Gemeinde ($ 129 Grundges.).
Die der evangelisch-protestantischen Kirche nicht An-
gehörigen können sich insbesondere zu Religionsgemein-
schaften vereinigen. Unter welchen Voraussetzungen
solche Vereinigungen zuzulassen sind, bestimmt die V.O.
vom 24. Januar 1851, die Bildung neuer Religionsgemein-
schaften betreffend (Ges.S. 1851, S. 7ff.), die durch das
Reichsvereinsges. vom 19. April 1907 nicht berührt ist
($ 24 das. und Art. 84 E.G. zum B.G.B.).
Hiernach ist die Bildung solcher Gemeinschaften von
der landesherrlichen Genehmigung abhängig, die aller-
dings nur versagt werden kann, wenn ihre Zwecke
offenbar eine rechts- oder gesetzwidrige Richtung
haben oder den Staatszweck selbst und das allgemeine