Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

953 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen betreffend, in der vom 1. Januar 1900 geltenden 
Fassung, Ges.S. 1899, S. 99 ff.). 
<. Die Religionsgemeinschaften außerhalb der 
Landeskirche und der Austritt aus der Kirche. 
$ 51. 
I. Wie schon oben S. 220 hervorgehoben, ist die Kirche 
des Landes die evangelisch -protestantische Kirche. Der 
Landesherr ist das kirchliche Oberhaupt auch nur dieser 
Kirche. Die Bekenner anderer christlichen Kirchen erblicken 
in ihm nicht ihr kirchliches Oberhaupt; diese Kirchen bilden 
vielmehr sogenannte Freikirchen. Aber ihre Mitglieder 
genießen denselben Schutz des Staates und dieselbe freie 
Ausübung ihres Glaubens wie die Evangelischen, — vor- 
hältlich der landesherrlichen Rechte, die sich aus der 
Kirchenhoheit des Staates ergeben. Sie haben auch An- 
spruch auf gleiche staatsbürgerliche Rechte mit den Be- 
kennern der evangelisch - protestantischen Kirche, wie 
denn überhaupt alle aus der Verschiedenheit des religiösen 
Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürger- 
lichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind 
(Bundesges. vom 3. Juli 1869). Anderseits entbindet aber kein 
Glaubensbekenntnis von den Pflichten gegen den Staat 
und gegen die Gemeinde ($ 129 Grundges.). 
Die der evangelisch-protestantischen Kirche nicht An- 
gehörigen können sich insbesondere zu Religionsgemein- 
schaften vereinigen. Unter welchen Voraussetzungen 
solche Vereinigungen zuzulassen sind, bestimmt die V.O. 
vom 24. Januar 1851, die Bildung neuer Religionsgemein- 
schaften betreffend (Ges.S. 1851, S. 7ff.), die durch das 
Reichsvereinsges. vom 19. April 1907 nicht berührt ist 
($ 24 das. und Art. 84 E.G. zum B.G.B.). 
Hiernach ist die Bildung solcher Gemeinschaften von 
der landesherrlichen Genehmigung abhängig, die aller- 
dings nur versagt werden kann, wenn ihre Zwecke 
offenbar eine rechts- oder gesetzwidrige Richtung 
haben oder den Staatszweck selbst und das allgemeine
	        
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