Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

2358 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
die sich auf die Aufgabe und Einrichtung der Volks- 
schule, auf Schulpflichtigkeit und Schulbesuch, Fort- 
bildungsschulen, Schulgemeinden, Unterhaltung der 
Schulen, und auf Ausbildung und die Dienstverhältnisse 
der Volksschullehrer beziehen. 
In $ 59 daselbst ist bestimmt, daß die obere Schul- 
behörde auch ferner das Ministerium, Abteilung für 
Kultusangelegenheiten, ist, solange nicht der Landesherr 
otwas anderes verordnet. Ihm war nämlich schon mit 
dem Ges. vom 14. März 1866, betreffend die Aufhebung 
der Landesregierung (Ges.S. 1866, S. 5) die landes- 
herrliche Oberaufsicht über das gesamte Schulwesen zu- 
geteilt. Diese Oberaufsicht übt das Ministerium teils 
selbst, teils durch die ihm untergeordneten Aufsichts- 
behörden aus. Innerhalb des Ministeriums, Abteilung für 
Kultusangelegenheiten, ist die Geschäftsbehandlung genau 
dieselbe wie in jeder anderen Ministerialabteilung, d. h. 
der Abteilungsvorstand entscheidet allein; die vor- 
tragenden Räte und Assessoren seiner Abteilung haben 
nur eine beratende Stimme (Art. 9 des Gesetzes vom 
14. März 1866. Ausnahmsweise tritt der Abteilungs- 
vorstand mit den nicht rein technischen Räten und 
Assessoren seiner Abteilung in solchen streitigen Sachen, 
bei denen mehrere Beteiligte mit Privatinteressen einander 
gegenüberstehen, dergestalt zu einem Kollegium zu- 
sammen, daß die letzteren nicht bloß eine beratende, 
sondern eine entscheidende Stimme ausüben und nur bei 
Stimmengleichheit die Stimme des Abteilungsvorstandes 
den Ausschlag gibt (s. das.; weitere Fälle kollegialer Ent- 
scheidung: Art. I, 3 und Art. II, 8 des Ges. vom 27. De- 
zember 1907, Ges.S. 1907, S. 99, und Ges. vom 14. August 
1897, betreffend die Erhebung von Umlagen zu Schul- 
zwecken $ 5, Ges.S. 1897, S. 76). 
Im einzelnen wird das Ministerium, Abteilung für 
Kultusangelegenheiten, um nur einige Beispiele anzu- 
führen, bei folgenden Gelegenheiten tätig: 
Es gibt die Zustimmung zur Errichtung von Mittel- 
schulen ($ 3 des Volksschulges.) und trifft Bestimmungen 
‚über die Einrichtungen der Schulen, sowohl was den
	        
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