Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

364 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
A.G. zur Z.P.O. von demselben Tage — S. 65 — und 
die über den Konkurs über das Vermögen solcher 
Körperschaften von eben demselben Tage — 8.68 das. —. 
Über Einschulung und Ausschulung entscheidet die 
obere Schulbehörde vorbehältlich des Rekurses an das 
Gesamtministerium ($ 25 des Ges., das Volksschulwesen 
betreffend, vom 12. Februar 1889). 
Der Schulgemeinde liegt die Verpflichtung ob, für 
Errichtuug und Unterhaltung der dem Bedürfnisse ihrer 
Mitglieder entsprechenden Volksschulen Sorge zu tragen 
($ 3 Schul.G.O.. Die Rechte und Pflichten der ‚Schul- 
gemeinde bezüglich der Verwaltung des Volksschulwesens 
selbst werden von dem für jede Schulgemeinde zu be- 
stellenden Schulvorstand ausgeübt. Seine Funktionen 
sind geregelt in $ 4 der Schul.G.O. (s. das. und die An- 
merkungen im Wegw. sowie das Ges. vom 27. Dezember 
1907, Nr. 1 und 2). 
Gewisse Beschlüsse — nämlich solche, die betreffen 
die Feststellung des Haushaltsplans, Ausgaben außerhalb 
desselben, Übernahme neuer Lasten, Aufnahme von Dar- 
lehen, Veräußerung von Grundstücken oder diesen gleich- 
stehenden Gerechtigkeiten — bedürfen indessen der 
Genehmigung der Gemeindeorgane. Über Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen Schulvorständen und politi- 
schen Gemeinden entscheidet, wenn sie nicht durch gemein- 
schaftliche Beratung erledigt werden können, unter sinn- 
gemäßer Anwendung der $3 71 und 72 St.O., das Ministe- 
rium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, in kollegialer 
Zusammensetzung, in rein ländlichen die Schulinspektion 
(s. Ges. vom 27. Dezember 1907). Überdies steht auch in 
den Städten, auf welche $ 26 St.O. vom 10. Juni 1897 An- 
wendung findet, den städtischen Gemeindeorganen außer 
den eben genannten Befugnissen die Verwaltung des 
Schulvermögens, die vermögensrechtliche Vertretung nach 
außen und die Anstellung der (nicht fachmännischen) Be- 
amten zu. Dies gilt auch dann, wenn eine Stadt mit Land- 
gemeinden zu einem Schulverband vereinigt ist. Andern 
Städten können diese Befugnisse durch Beschluß des Ge-
	        
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