Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

. VI. Das Schulwesen. 265 
samtministeriums erteilt werden ($ 5b der Schul.G.O. im 
Ges. vom 27. Dezember 1907). 
Dagegen kommt die Vertretung der zur Dotation 
einer mit Kirchendienst verbundenen Schulstelle ge- 
hörigen Grundstücke, Kapitalien und sonstigen Substantial- 
besoldungsstücke (des Schulguts) den Schulinspektionen 
in Gemeinschaft mit den Kircheninspektionen zu (s. das 
Nähere in $ 5 Schul.G.O.). 
Der Schulvorstand selbst setzt sich zusammen: 
1. aus einer nach dem Umfange des Schulbezirks zu 
bemessenden, durch Ortsstatut festzustellenden An- 
zahl gewählter Schulgemeindeglieder (mindestens 3, 
höchstens 16); 
2. aus dem Bürgermeister der zu einer Schulgemeinde 
gehörigen Stadt und für die Städte Altenburg ausdem 
Bürgermeister und dessen ständigem Stellvertreter; 
3. aus dem Pfarrer der Parochie, in welcher der 
Schulort liegt; 
4. aus dem Lehrer der Ortsschule; sofern mehrere 
Lehrer angestellt sind, aus dem Direktor, Rektor 
oder ersten Lehrer; 
5. aus dem Örtsschulinspektor 
($ 8 Schul.G.O. und wegen Nr. 5 Ges. vom 27. Dezember 
1907, Art. I Nr. 4). 
Die Wahl des Schulvorstandes erfolgt durch das 
Stadtverordnetenkollegium, den Gemeinderat oder die Ge- 
meindeversammlung; zur Gültigkeit der Wahl ist erforder- 
lich, daß sämtliche Mitglieder gehörig vorgeladen und 
mindestens zwei Dritteile erschienen sind. Wenn die 
Wahl von einer oder mehreren Gemeindeversammlungen 
vorzunehmen ist, so muß mindestens die Hälfte aller 
Stimmen vertreten sein. Es entscheidet relative Stimmen- 
mehrheit, bei Stimmengleichheit das höhere Lebensalter. 
Die Wahl erfolgt schriftlich durch Stimmzettel. Die 
Wahlfähigkeit besitzt dasjenige Schulgemeinde- 
mitglied, das nach der St.O. und D£f.O. fähig ist, als Mit- 
glied des Stadtverordnetenkollegiums und des Gemeinde- 
rats gewählt zu werden. Die Wahl ist vorzugsweise auf 
solche Schulgemeindemitglieder zu richten, welche an der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.