Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

266 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Entwicklung des Volksschulwesens ein eigenes Interesse 
haben oder des Volksschulwesens besonders kundig sind 
(s. $ 9 Schul.G.O. und das Ges. vom 27. Dezember 1907 
in Art. I Nr. 5). 
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des 
Schulvorstandes beträgt sechs Jahre: alle drei Jahre 
scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Wegen der 
Wiederwahl und der Verpflichtung zur Annahme der 
Wahl, sowie wegen der Ablehnungsgründe, der Folgen 
ungerechtfertigter Verweigerung der Annahme und wegen 
der Enthebung und Entlassung vom Amte finden die 
Vorschriften in $$ 18—20, 23, 24 Df.O. analoge Anwendung 
($ 10 Schul.G.O.). Nach Art. I Nr.6 des Ges. vom 27. De- 
zember 1907 kann auch ein Schulvorstandsmitglied, wenn 
es die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder durch sein 
Verhalten in und außer dem Amte des Ansehens, des Ver- 
trauens und der Achtung, die sein Amt erfordert, sich 
unwürdig zeigt, durch die Schulinspektion seines Amtes 
enthoben werden. 
Vorgeschrieben ist die Wahl eines Ersatzmannes, 
falls im Laufe einer Wahlperiode ein Schulvorstands- 
mitglied ausscheidet oder an der Verwaltung seines 
Amtes dauernd verhindert ist. Die unterlassene Wahl 
von Ersatzmännern ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit 
der Beschlüsse des Schulvorstandes, wenn nur die beschluß- 
fähige Anzahl vorhanden war. 
Den Vorsitz im Schulvorstand führt in städtischen 
Schulgemeinden der Bürgermeister, dem in seiner Eigen- 
schaft als gesetzlicher Vorsitzender des städtischen Schul- 
vorstandes auch ein Disziplinarrecht zusteht (siehe die 
s$ 9—16 des Ges. vom 18. März 1892, die Pensions- und 
disziplinarrechtlichen Verhältnisse der städtischen Ge- 
meindebeamten betreffend, Ges.S. 1892, S, 61ff.). 
In den ländlichen Schulgemeinden werden der 
Vorsitzende und sein Stellvertreter vom Schulvorstand 
aus seiner Mitte gewählt und zwar alle drei Jahre nach 
jeder Neu- und regelmäßigen Ergänzungswahl.
	        
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