Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

2370 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
lichen Lehrerseminar in Altenburg vom 12. Februar 1906, 
Ges.S. 1906, 8. 23 ff). Die mit Erfolg abgelegte Seminar- 
abgangsprüfung befähigt zu vikarischer An- 
stellung im Schuldienst des Herzogtums. Die Be- 
fähigung zu endgültiger Anstellung im Volksschul- 
dienste wird erst durch Ablegung der sogenannten Wahl- 
fähigkeitsprüfung erworben (s. Ordnung der Wahl- 
fähigkeitsprüfung für Schulamtskandidaten im Volks- 
schuldienste vom 12. Februar 1906, Ges.S. 1906, S. 26 ft.). 
Diese ist nicht früher als zwei und nicht später als 
fünf Jahre nach der Seminarabgangsprüfung abzulegen. 
Dabei wird das Militärdienstjahr auf die Vorbereitungs- 
zeit mit angerechnet. Die Prüfungskommission wird vom 
Direktor und von den in Klasse I und II unterrichtenden 
Seminarlehrern unter dem Vorsitz des vom Herzoglichen 
Ministerium, Abteilung für Kultusangelegenheiten, er- 
nannten Regierungskommissars gebildet. Auf Grund der 
bestandenen Prüfung erhält der Bewerber ein Zeugnis 
der Befähigung als ständiger Lehrer im Volksschuldienste 
($ 12 das.). 
II. Anstellungs-, Besoldungs- und Pensionsverhältnisse. 
Bei der Anstellung des Lehrers, der auf Grund der be- 
standenen Weahlfähigkeitsprüfung die Befähigung als 
ständiger Lehrer erhalten hat, ist zu unterscheiden, ob 
es sich um die Besetzung einer Lehrerstelle in den Städten 
des Landes oder um die Besetzung einer Lehrerstelle 
in den ländlichen Schulgemeinden handelt. In der Regel 
erfolgt in den Städten die Wahl durch den Schulvorstand, 
der auch die Berufungsurkunde ausstellt(Kultusministerial- 
Erlaß vom 8. Februar 1899, Schul.G.S. III, S. 201). Die Be- 
setzung der Schullehrerstellen auf dem Lande geht un- 
mittelbar von der oberen Schulbehörde aus ($ 7 Schul.G.O.). 
Vor der wirklichen Anstellung wird der Schulvorstand, bei 
Patronatsstellen außerdem der Patron gehört. Beide 
haben das Recht, binnen einer Präklusivfrist von 14 Tagen 
Einwendungen gegen die Wahl des Lehrers zu erheben. 
Über die Einwendungen entscheidet die obere Schul- 
behörde, bei Lehrerstellen, mit denen Kirchendienst ver- 
bunden ist, die obere Schulbehörde im Einvernehmen mit
	        
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