VI. Das Schulwesen. 27]
der Kirchenbehörde: ist im letzteren Falle eine Einigung
nicht zu erzielen, entscheidet der Landesherr.
Die Anstellung des Lehrers erfolgt, wenn sie nicht
ausdrücklich als provisorisch bezeichnet ist, auf Lebens-
zeit definitiv ($ 31 des Volksschulges. vom 12, Februar 1889).
In der Regel wird allerdings die erste Anstellung nur
provisorisch bewirkt. Nach Ablauf von zwei Jahren
wird die provisorische Anstellung in eine definitive um-
gewandelt, wenn keine Bedenken dagegen betstehen
(Kultusministerial-Erlaß vom 28. Dezember 1897, Schul.-
G.S. III, S. 191).
Jeder Lehrer wird bei seiner Anstellung zur treuen
Erfüllung seiner Berufspflichten sowie zur Beobachtung
der Reichs- und Landesgesetze eidlich in Pflicht ge-
nommen ($ 82 Volksschulges.). Er erhält eine von der
Schulinspektion unterzeichnete Berufungsurkunde, die
bei Patronatsstellen vom Patron mitunterzeichnet wird.
Über die Pflichten des Lehrers vgl. $ 33tf. des
Volksschulges. und die Dienstanweisung für die Volks-
schullehrer vom 1. März 1909.
Die Gehalts- und Pensionsverhältnisse der Stadtlehrer
sind in den einzelnen Stadtordnungen geregelt, die der
Landlehrer in dem Ges. vom 7. Januar 1899, betreffend
die anderweite Regelung der Besoldungs- und Dienst-
verhältnisse der Volksschullehrer (Ges.S. 1899, S. 3 £f.), im
Ges. vom 20. Dezember 1904, GesS. 1904, S. 115) und zu-
letzt in dem Ges. vom 27. Dezember 1907, Art. IV, Ges.S.
1907, 8. 102.
Die Besoldung wird durch Alterszulagen von vier zu
vier Jahren erhöht. Auf die Gewährung von Alters-
zulagen haben die Lehrer nur Anspruch, wenn ihr sitt-
liches und dienstliches Verhalten sowie ihre amtlichen
Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß
gegeben haben ($ 9 des Ges. vom 7. Januar 1899). Über
die Versagung von Alterszulagen entscheidet die obere
Schulbehörde.
Wie die Anstellung, so erfolgt auch die nachgesuchte
Entlassung eines Lehrers bei ländlichen Schulen durch
unmittelbaren Beschluß der oberen Schulbehörde, bei