Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 27] 
der Kirchenbehörde: ist im letzteren Falle eine Einigung 
nicht zu erzielen, entscheidet der Landesherr. 
Die Anstellung des Lehrers erfolgt, wenn sie nicht 
ausdrücklich als provisorisch bezeichnet ist, auf Lebens- 
zeit definitiv ($ 31 des Volksschulges. vom 12, Februar 1889). 
In der Regel wird allerdings die erste Anstellung nur 
provisorisch bewirkt. Nach Ablauf von zwei Jahren 
wird die provisorische Anstellung in eine definitive um- 
gewandelt, wenn keine Bedenken dagegen betstehen 
(Kultusministerial-Erlaß vom 28. Dezember 1897, Schul.- 
G.S. III, S. 191). 
Jeder Lehrer wird bei seiner Anstellung zur treuen 
Erfüllung seiner Berufspflichten sowie zur Beobachtung 
der Reichs- und Landesgesetze eidlich in Pflicht ge- 
nommen ($ 82 Volksschulges.). Er erhält eine von der 
Schulinspektion unterzeichnete Berufungsurkunde, die 
bei Patronatsstellen vom Patron mitunterzeichnet wird. 
Über die Pflichten des Lehrers vgl. $ 33tf. des 
Volksschulges. und die Dienstanweisung für die Volks- 
schullehrer vom 1. März 1909. 
Die Gehalts- und Pensionsverhältnisse der Stadtlehrer 
sind in den einzelnen Stadtordnungen geregelt, die der 
Landlehrer in dem Ges. vom 7. Januar 1899, betreffend 
die anderweite Regelung der Besoldungs- und Dienst- 
verhältnisse der Volksschullehrer (Ges.S. 1899, S. 3 £f.), im 
Ges. vom 20. Dezember 1904, GesS. 1904, S. 115) und zu- 
letzt in dem Ges. vom 27. Dezember 1907, Art. IV, Ges.S. 
1907, 8. 102. 
Die Besoldung wird durch Alterszulagen von vier zu 
vier Jahren erhöht. Auf die Gewährung von Alters- 
zulagen haben die Lehrer nur Anspruch, wenn ihr sitt- 
liches und dienstliches Verhalten sowie ihre amtlichen 
Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß 
gegeben haben ($ 9 des Ges. vom 7. Januar 1899). Über 
die Versagung von Alterszulagen entscheidet die obere 
Schulbehörde. 
Wie die Anstellung, so erfolgt auch die nachgesuchte 
Entlassung eines Lehrers bei ländlichen Schulen durch 
unmittelbaren Beschluß der oberen Schulbehörde, bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.