VI. Das Schulwesen. 275
sonderen, von dem Schulvorstand mit ihnen abzuschließen-
den Vertrag, der der Genehmigung der oberen Schul-
behörde unterliegt, festgestellt ($ 57 das.).
Seminaristisch gebildete Lehrerinnen, welche als volle
Arbeitskräfte bei einer Volks- oder Mittelschule ständig
beschäftigt werden sollen, können im Einverständnis mit
dem Schulvorstand durch Beschluß der oberen Schul-
behörde, bei städtischen Lehrerstellen unter deren Ge-
nehmigung durch Beschluß des Schulvorstandes in der-
selben Weise provisorisch oder auf Lebenszeit angestellt
werden wie die Volksschullehrer (s. das Nähere in $ 16
Abs. 2 des Ges. vom 7. Januar 1899 und den Kultus-
ministerial-Erlaß vom 12. Juli 1899, Schul.G.S. III, S. 204).
Über die Besoldung der seminaristisch gebildeten Lehre-
rinnen an ländlichen und städtischen Schulen treffen die
s$ 6 und 7 des Ges. vom 7. Januar 1899 die nötigen Be-
stimmungen, über die Pensionierung $ 16 Abs. 2 das. und
das Ges. vom 29. Dezember 1903, betreffend die Pensions-
verhältnisse der Lehrkräfte an den Volksschulen (Ges.S.
1903, S. 131 ££.).
Lehrerinnen, welche sich während ihrer Dienstzeit
verheiraten, haben auf Anordnung der oberen Schul-
behörde die ihnen übertragenen Schulstellen niederzulegen
($ 58 Volksschulges). In diesem Falle geht auch ihr
Anspruch auf Pension verloren ($ 16 Abs. 2, Schlußsatz,
des Ges. vom 7. Januar 1899).
Daß die Lehrerinnen vom Kirchendienst ausgeschlossen
sind, ist bereits erwähnt (s. oben S. 274).
Wie Lehrerinnen, so werden auch Fachlehrerinnen,
die als volle Arbeitskraft bei einer Volks- oder Mittel-
schule ständig beschäftigt werden, in gleicher Weise
provisorisch oder auf Lebenszeit angestellt (Ges. vom
27. Dezember 1907, Art. II 10, Ges.S. 1907, S. 102).
5. Das Vermögen der Schule und die Auf-
bringung der Schullasten.
8 56.
Die Schulen hatten von Haus aus fast nusnahınslos
kein nennenswertes Vermögen: sie wurden zum guten
18°