Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

276 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
Teil aus dem Kirchenärar mit unterhalten. Jetzt hat 
fast überall eine Auseinandersetzung zwischen Kirche 
und Schule stattgefunden, bei der die Schulen oder die 
Schulgemeinden einen erheblichen Teil des Kirchen- 
vermögens erhalten haben. 
Heute besteht in jeder Schulgemeinde eine sogenannte 
Schulkasse. Aus dieser werden die Lehrerbesoldungen 
und alle sonstigen Erfordernisse bestritten. In sie 
fließen das Schulgeld, die von den Schulgemeinden auf- 
zubringenden Umlagen usw. (s. das Nähere in der V.O., 
betr. die Einrichtung und Verwaltung besonderer Schul- 
kassen in den Schulgemeinden, vom 6. März 1876, Ges.S. 
1876, S. 147). 
Soweit die Schullasten durch Umlagen aufzubringen 
sind, gelten sie als Gemeindeabgaben und werden inner- 
halb jeder zu einer Schulgemeinde gehörigen politischen 
Gemeinde für die Schulkasse als Zuschlag zu den Ge- 
meindeumlagen erhoben (Ges. vom 14. August 1897, be- 
treffend die Erhebung von Umlagen zu Schulzwecken, 
Ges.S. 1897, S. 76ff.). Die Erhebung erfolgt, sofern sich 
nicht die politische Gemeinde mit der Schulgemeinde unter 
Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde und der 
Schulinspektion über eine andere Art der Erhebung 
einigt, nach dem Verhältnis des Sollbetrags der Ge- 
samtsumme der für die politische Gemeinde erhobenen 
direkten Steuern einerseits und der für die Schulgemeinde 
durch Umlagen aufzubringenden Bedarfssumme anderseits 
von allen zur Zahlung der gedachten Gemeindesteuern Ver- 
pflichteten ($ 2 das. und $ 21 des Ges. vom 14. März 1904, 
betreffend die Gemeindeleistungen, Ges.S. 1904, S. 5ff.). 
Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so wird 
der Betrag der Schullasten auf die einzelnen Steuer- 
pflichtigen auf Grund der über die Aufbringüng der be- 
zeichneten Gemeindesteuern in der betreffenden politischen 
Gemeinde geltenden Vorschriften verteilt. 
Von der Schulsteuerpflicht ist nur befreit, wer von 
der Gemeindesteuerpflicht befreit ist. Die Befreiung, wie 
sie früher zugunsten von Geistlichen, Lehrern, Kirchen- 
dienern und Gendarmen bestand, ist aufgehoben durch
	        
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