VI. Das Schulwesen. 279
in unmittelbarer Verbindung mit der Volksschule zu er-
richten und aus den Mitteln der Gemeindeschulkasse zu
unterhalten. Die Errichtung der Fortbildungsschule ist
also obligatorisch; ausnahmsweise kann sie mit Geneh-
migung der oberen Schulbehörde da unterbleiben, wo die
Errichtung nach den örtlichen Verhältnissen besonderen
Schwierigkeiten begegnet (Ges. vom 27. Dezember 1907,
Art. II, 4). In größeren Schulgemeinden kann von der
unmittelbaren Verbindung der Fortbildungsschule mit
der Volksschule abgesehen werden ($ 19 des Volksschul-
ges.).
Durch Statut der Schulgemeinde kann die Ver-
pflichtung zum zweijährigen Besuch der Fortbildungs-
schule für die aus der einfachen Volksschule entlassenen
Knaben, welche sich innerhalb des Schulbezirks aufhalten,
ausgesprochen werden ($ 22 das. und Bekanntmachung
des Kultusministeriums vom 80. Mai 1905, Schul.G.S. Bd.III,
S. 265, ferner Ges. vom 27. Dezember 1907, Art. II, Nr. 5—8).
Die zweijährige Frist wird von der Zeit der Entlassung aus
der Volksschule an gerechnet. Eine Befreiung von der
Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule ist nur
möglich, wenn in anderweiter genügender Weise für den
ferneren Unterricht der Knaben gesorgt oder aus sonstigen
Gründen von der Schulbehörde Dispensation erteilt wird.
Die Verpflichtung zum Besuch kann auch auf die in den
höheren Lehranstalten oder Mittelschulen oder in Privat-
unterrichtsanstalten unterrichteten Knaben, deren Unter-
richt nicht bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahr ge-
dauert hat, erstreckt werden. Ebenso können die Be-
stimmungen des Volksschulgesetzes über die Schul-
versäumnisse gegenüber den Eltern und deren Ver-
tretern sowie gegenüber den Dienst- und Lehrherren
der zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten
Knaben analoge Anwendung finden.
Die Fortbildungsschule untersteht der Aufsicht des
Orts- und Bezirksschulinspektors (3. die Dienstanweisung
vom 1. März 1909 und die vom 27. April 1908). Auch auf die
Fortbildungsschule finden die über die Schulzucht in der
Anweisung vom 30. März 1894 ausgesprochenen Grundsätze