— 293 —
§ 46. (1) Zu einer gültigen Wahl ist für den Erwählten die Mehrheit aller ab-
gegebenen Stimmen erforderlich, und nur wenn eine solche Mehrheit bei zweimaliger
Abstimmung nicht zu erlangen ist, ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen Personen
zu verschreiten, auf die beim zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren.
(2) Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für die Zulassung zur
engeren Wahl als bei der engeren Wahl selbst das Los.
8 47. (1) Die Wahl erfolgt, wenn nicht für einzelne Stellen ausdrücklich die
Wahl auf längere Zeit beschlossen wird, auf 6 Jahre, vor deren Ablauf eine Neuwahl
vorzunehmen ist, bei welcher jedoch dieselben Personen wieder wählbar sind.
(2) Auf Antrag des Gemeindevorstandes muß 6 Monate vor Ablauf der Wahlzeit
über die Wiederwahl entschieden werden.
8 48. (1) In bezug auf Annahme und Ablehnung der Wahl sowie hinsichtlich
der freiwilligen oder unfreiwilligen Niederlegung des Amtes leiden die Vorschriften in
§§ 26, 27 und 42, nicht minder § 41 mit Ausnahme dessen, was hier von dem Verluste
der Wählbarkeit für eine besondere Klasse bemerkt ist, Anwendung (vergl. auch § 68).
(2) Es findet jedoch kein Zwang zur Annahme einer Wahl auf mehr als sechs
Jahre statt.
§ 49. (1) Die Wahl des Gemeindevorstandes sowie der zu seiner Stellver-
tretung in der Handhabung der Ortspolizei berufenen Gemeindeältesten bedarf zu
ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Amtshauptmann.
(2) Die Bestätigung kann nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden.
Es steht dem Wahlkörper frei, innerhalb 14 Tagen gegen einen solchen Beschluß auf
Entscheidung des Kreishauptmanns anzutragen.
(s) Wird nach Verwerfung einer Wahl auch der hierauf vorzunehmenden zweiten
Wahl die Bestätigung versagt, so ist der Kreishauptmann befugt, die erledigte Stelle
provisorisch bis dahin, daß eine geeignete Wahl erfolgt, auf Kosten der Gemeinde ver-
walten zu lassen.
8 50. (1) Sowohl der Gemeindevorstand als die Gemeindeältesten sind vor
ihrem Amtsantritte durch den Amtshauptmann oder einen von ihm Beauftragten
eidlich, bei Wiederwahl mittels Handschlags unter Verweisung auf den bereits früher
geleisteten Eid zu verpflichten.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder sind zur Anwesenheit bei der Verpflichtung
einzuladen.
8 51. (1) Der Gemeindevorstand ist für seine Mühewaltung in angemessener
Weise zu entschädigen.
40“