Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 293 — 
§ 46. (1) Zu einer gültigen Wahl ist für den Erwählten die Mehrheit aller ab- 
gegebenen Stimmen erforderlich, und nur wenn eine solche Mehrheit bei zweimaliger 
Abstimmung nicht zu erlangen ist, ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen Personen 
zu verschreiten, auf die beim zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren. 
(2) Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für die Zulassung zur 
engeren Wahl als bei der engeren Wahl selbst das Los. 
8 47. (1) Die Wahl erfolgt, wenn nicht für einzelne Stellen ausdrücklich die 
Wahl auf längere Zeit beschlossen wird, auf 6 Jahre, vor deren Ablauf eine Neuwahl 
vorzunehmen ist, bei welcher jedoch dieselben Personen wieder wählbar sind. 
(2) Auf Antrag des Gemeindevorstandes muß 6 Monate vor Ablauf der Wahlzeit 
über die Wiederwahl entschieden werden. 
8 48. (1) In bezug auf Annahme und Ablehnung der Wahl sowie hinsichtlich 
der freiwilligen oder unfreiwilligen Niederlegung des Amtes leiden die Vorschriften in 
§§ 26, 27 und 42, nicht minder § 41 mit Ausnahme dessen, was hier von dem Verluste 
der Wählbarkeit für eine besondere Klasse bemerkt ist, Anwendung (vergl. auch § 68). 
(2) Es findet jedoch kein Zwang zur Annahme einer Wahl auf mehr als sechs 
Jahre statt. 
§ 49. (1) Die Wahl des Gemeindevorstandes sowie der zu seiner Stellver- 
tretung in der Handhabung der Ortspolizei berufenen Gemeindeältesten bedarf zu 
ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Amtshauptmann. 
(2) Die Bestätigung kann nach Gehör des Bezirksausschusses versagt werden. 
Es steht dem Wahlkörper frei, innerhalb 14 Tagen gegen einen solchen Beschluß auf 
Entscheidung des Kreishauptmanns anzutragen. 
(s) Wird nach Verwerfung einer Wahl auch der hierauf vorzunehmenden zweiten 
Wahl die Bestätigung versagt, so ist der Kreishauptmann befugt, die erledigte Stelle 
provisorisch bis dahin, daß eine geeignete Wahl erfolgt, auf Kosten der Gemeinde ver- 
walten zu lassen. 
8 50. (1) Sowohl der Gemeindevorstand als die Gemeindeältesten sind vor 
ihrem Amtsantritte durch den Amtshauptmann oder einen von ihm Beauftragten 
eidlich, bei Wiederwahl mittels Handschlags unter Verweisung auf den bereits früher 
geleisteten Eid zu verpflichten. 
(2) Die Gemeinderatsmitglieder sind zur Anwesenheit bei der Verpflichtung 
einzuladen. 
8 51. (1) Der Gemeindevorstand ist für seine Mühewaltung in angemessener 
Weise zu entschädigen. 
40“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.