Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

30 ' Erster Teil. Die Organe des Staates. 
b) Zusammensetzung des Landtags. 
Wie schon hervorgehoben, besteht der Landtag im 
Herzogtum Sachsen-Altenburg nur aus einer Kammer, 
und zwar aus 30 Abgeordneten, von denen 12 das platte 
Land, je 9 die Städte und die Höchstbesteuerten wählen 
(s. hierzu Patent vom 31. Mai 1870 $ 1). Für die Wahl 
der Abgeordneten der Städte und des platten Landes ist 
das Herzogtum in 7 Wahlkreise, für die Wahl der Höchst- 
besteuerten in 9 Wahlkreise geteilt ($ 2 u. 3 des Ges. vom 
3. August 1850, Ges.S. 1870, S. 86). Innerhalb jedes Wahl- 
kreises werden die Wähler, unter Ausscheidung der darunter 
befindlichen Höchstbesteuerten, nach Maßgabe der von 
ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in drei Ab- 
teilungen geteilt, und zwar dergestalt, daß auf jede Ab- 
teilung ein Dritteil der nach Abzug der von den Höchst- 
besteuerten zu entrichtenden Steuern sich ergebenden Ge- 
samtsumme der Steuerbeträge des ganzen Wahlbezirks 
fällt ($ 10). Die erste Abteilung besteht aus denjenigen 
Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum 
Belaufe eines Dritteils der Gesamtsumme fallen; die 
zweite Abteilung aus den Wählern, auf die die nächst 
niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten 
Dritteils fallen, die dritte Abteilung endlich aus den am 
niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das letzte 
Dritteil fällt ($ 11). 
Die Zahl derer, welche als Höchstbesteuerte das 
Wahlrecht auszuüben haben, wird nach der Seelenzahl 
der Wahlbezirke dergestalt festgestellt, daß unter Zu- 
grundelegung der letzten amtlichen Volkszählung auf je 
500 Seelen ein Wähler kommt; der mit 500 nicht teilbare 
Überschuß wird, wenn er 250 oder weniger beträgt, nicht, 
wenn er dagegen mehr als 250 beträgt, für volle 500 Seelen 
gerechnet ($ 9). 
Jeder Wähler darf nur in einer Abteilung wählen 
($ 12), und jede der drei Abteilungen eines Wahlbezirks 
wählt einen landschaftlichen Abgeordneten ($ 13). 
Wenn die Vornahme einer landschaftlichen Wahl an- 
geordnet wird — was nur durch den Landesherrn ge-
	        
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