30 ' Erster Teil. Die Organe des Staates.
b) Zusammensetzung des Landtags.
Wie schon hervorgehoben, besteht der Landtag im
Herzogtum Sachsen-Altenburg nur aus einer Kammer,
und zwar aus 30 Abgeordneten, von denen 12 das platte
Land, je 9 die Städte und die Höchstbesteuerten wählen
(s. hierzu Patent vom 31. Mai 1870 $ 1). Für die Wahl
der Abgeordneten der Städte und des platten Landes ist
das Herzogtum in 7 Wahlkreise, für die Wahl der Höchst-
besteuerten in 9 Wahlkreise geteilt ($ 2 u. 3 des Ges. vom
3. August 1850, Ges.S. 1870, S. 86). Innerhalb jedes Wahl-
kreises werden die Wähler, unter Ausscheidung der darunter
befindlichen Höchstbesteuerten, nach Maßgabe der von
ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in drei Ab-
teilungen geteilt, und zwar dergestalt, daß auf jede Ab-
teilung ein Dritteil der nach Abzug der von den Höchst-
besteuerten zu entrichtenden Steuern sich ergebenden Ge-
samtsumme der Steuerbeträge des ganzen Wahlbezirks
fällt ($ 10). Die erste Abteilung besteht aus denjenigen
Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum
Belaufe eines Dritteils der Gesamtsumme fallen; die
zweite Abteilung aus den Wählern, auf die die nächst
niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten
Dritteils fallen, die dritte Abteilung endlich aus den am
niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das letzte
Dritteil fällt ($ 11).
Die Zahl derer, welche als Höchstbesteuerte das
Wahlrecht auszuüben haben, wird nach der Seelenzahl
der Wahlbezirke dergestalt festgestellt, daß unter Zu-
grundelegung der letzten amtlichen Volkszählung auf je
500 Seelen ein Wähler kommt; der mit 500 nicht teilbare
Überschuß wird, wenn er 250 oder weniger beträgt, nicht,
wenn er dagegen mehr als 250 beträgt, für volle 500 Seelen
gerechnet ($ 9).
Jeder Wähler darf nur in einer Abteilung wählen
($ 12), und jede der drei Abteilungen eines Wahlbezirks
wählt einen landschaftlichen Abgeordneten ($ 13).
Wenn die Vornahme einer landschaftlichen Wahl an-
geordnet wird — was nur durch den Landesherrn ge-