Il. Der Landtag. 21
schehen kann — ($ 5), so fertigen die Steuerämter Steuer-
listen an, in die der gesamte Betrag der von jedem
Steuerpflichtigen an das Steueramt zu entrichtenden
direkten Steuern aufgenommen wird ($ 14. Mit Hilfe
dieser Steuerlisten werden die Wählerlisten auf-
gestellt ($ 15). Die Listen liegen öffentlich zu jedermanns
Einsicht aus. Reklamationen gegen diese Listen ent-
scheidet in erster Instanz die auslegende Behörde und in
zweiter und letzter Instanz das Ministerium, Abteilung
des Innern. Nur der eingetragene Wähler ist zur Teil-
nahme an der Wahl berechtigt ($ 16).
Nach dem Schluß der Wählerlisten werden durch
die von dem Herzoglichen Ministerium, Abteilung des
Innern, bestellten Wahlkommissare die Listen der
Höchstbesteuerten und die Abteilungslisten
aufgestellt und drei Tage lang öffentlich ausgelegt. Ein-
sprachen gegen diese Listen sind innerhalb einer Frist
von drei Tagen nach Ablauf der dreitägigen Frist zur
Auslegung der Listen zulässig. Über sie entscheidet der
Wahlkommissar in einziger Instanz ($ 18 u. V.O. vom
10. Februar 1875, Ges.S. 1875, 8. 80), Die Aufstellung der
Listen der Höchstbesteuerten und der Abteilungslisten
besorgt in der Stadt Altenburg der Stadtrat ($ 20 Abs. 2).
Die Leitung der Wahl selbst erfolgt durch die be-
stellten Wahlkommissare ($ 20), die ihrerseits die
Wahlbezirke teilen und für jede Unterabteilung aus der
Zahl der Wahlberechtigten einen Wahlvorsteher, der
die Wahlhandlung zu leiten hat, und einen Stell-
vertreter ernennen (Gesetz vom 15. Januar 1898, Ges.S.
1898, S. 1). Die Wahlen finden an einem vom Ministerium,
Abteilung des Innern, bestimmten Tage statt (s. daselbst
Gesetz).
Die Vorladung zur Wahl erfolgt durch öffentliche
Bekanntmachung (s. das Nähere $ 21 des Ges. vom 3. Aug.
1870).
En jeder Wahlhandlung zieht der Weahlvorsteher
zwei Beistände zu.
Bei der Wahl selbst hat der Wahlberechtigte per-
sönlich zu erscheinen: nimmt er nicht persönlich teil,