Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Il. Der Landtag. 21 
schehen kann — ($ 5), so fertigen die Steuerämter Steuer- 
listen an, in die der gesamte Betrag der von jedem 
Steuerpflichtigen an das Steueramt zu entrichtenden 
direkten Steuern aufgenommen wird ($ 14. Mit Hilfe 
dieser Steuerlisten werden die Wählerlisten auf- 
gestellt ($ 15). Die Listen liegen öffentlich zu jedermanns 
Einsicht aus. Reklamationen gegen diese Listen ent- 
scheidet in erster Instanz die auslegende Behörde und in 
zweiter und letzter Instanz das Ministerium, Abteilung 
des Innern. Nur der eingetragene Wähler ist zur Teil- 
nahme an der Wahl berechtigt ($ 16). 
Nach dem Schluß der Wählerlisten werden durch 
die von dem Herzoglichen Ministerium, Abteilung des 
Innern, bestellten Wahlkommissare die Listen der 
Höchstbesteuerten und die Abteilungslisten 
aufgestellt und drei Tage lang öffentlich ausgelegt. Ein- 
sprachen gegen diese Listen sind innerhalb einer Frist 
von drei Tagen nach Ablauf der dreitägigen Frist zur 
Auslegung der Listen zulässig. Über sie entscheidet der 
Wahlkommissar in einziger Instanz ($ 18 u. V.O. vom 
10. Februar 1875, Ges.S. 1875, 8. 80), Die Aufstellung der 
Listen der Höchstbesteuerten und der Abteilungslisten 
besorgt in der Stadt Altenburg der Stadtrat ($ 20 Abs. 2). 
Die Leitung der Wahl selbst erfolgt durch die be- 
stellten Wahlkommissare ($ 20), die ihrerseits die 
Wahlbezirke teilen und für jede Unterabteilung aus der 
Zahl der Wahlberechtigten einen Wahlvorsteher, der 
die Wahlhandlung zu leiten hat, und einen Stell- 
vertreter ernennen (Gesetz vom 15. Januar 1898, Ges.S. 
1898, S. 1). Die Wahlen finden an einem vom Ministerium, 
Abteilung des Innern, bestimmten Tage statt (s. daselbst 
Gesetz). 
Die Vorladung zur Wahl erfolgt durch öffentliche 
Bekanntmachung (s. das Nähere $ 21 des Ges. vom 3. Aug. 
1870). 
En jeder Wahlhandlung zieht der Weahlvorsteher 
zwei Beistände zu. 
Bei der Wahl selbst hat der Wahlberechtigte per- 
sönlich zu erscheinen: nimmt er nicht persönlich teil,
	        
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