22 Erster Teil. Die Organe des Staates.
begibt er sich seines Stimmrechts. Das Wahlrecht wird
durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt, welche
derartig zusammengefaltet sein müssen, daß der auf ihnen
verzeichnete Name verdeckt ist. Die Stimmzettel sind
vom Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter in ein ver-
decktes Gefäß (Wahlurne) zu legen. Jeder Wahlberechtigte
hat nur einen Stimmzettel abzugeben. Die Stimmzettel
müssen von weißem Papier sein und dürfen mit keinem
äußeren Kennzeichen versehen sein. Die Stimmzettel sind
außerhalb des Wahllokals mit dem Namen derjenigen
Person, welcher der Wähler seine Stimme geben will,
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu
versehen.
Ungültig sind 1. Stimmzettel, welche nicht von
weißem Papier oder mit einem äußeren Kennzeichen ver-
sehen. sind; 2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen
lesbaren Namen enthalten; 3. Stimmzettel, aus welchen
die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er-
kennen ist; und 4. Stimmzettel, auf welchen mehr als ein
Name oder der Name einer nicht wählbaren Person ver-
zeichnet ist (Ges. vom 4. Januar 1904, Ges.S. 1904, S. 1).
Zur Gültigkeit des Wahlprotokolls ist das Eintragen
sämtlicher Wähler in dasselbe nicht erforderlich; es
genügt, wenn in die Listen neben dem Namen jedes
Wählers in einer offen zu haltenden Spalte vorgemerkt
wird, daß der Wähler sein Stimmrecht ausgeübt hat, und
wenn dann am Schluß des Protokolls das Wahlresultat
gezogen wird.
Jeder Wahlkörper — die Höchstbesteuerten und jede
der drei Abteilungen — wählt mittels einer besonderen
Wahlhandlung allein und ohne Gegenwart eines anderen
Wahlkörpers.
Es genügt relative Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das höhere Lebensalter und bei
gleichem Lebensalter das Los ($ 23).
Die Ergebnisse der Wahlen werden von den Wahl-
kommissaren dem Ministerium, Abteilung des Innern, mit
Beifügung der Akten vorgelegt, welches dann die Wahl-