II. Der Landtag. 93
handlung prüft und etwaige Erinnerungen zur Erledigung
bringt, eventuell auch eine Nachwahl anordnet ($ 31).
Die landschaftlichen Abgeordneten werden auf drei
Jahre gewählt (Ges. vom 2. Mai 1872, Ges.S. 1872, S. 91).
Stellvertreter werden nicht mehr gewählt (Ges. vom 22. Okt.
1873, Ges.S. 1873, S. 66).
ec) Aktive und passive Wahlfähigkeit.
Nach $ 6 des Gesetzes vom 3. August 180 ist
Wähler jeder männliche Staatsbürger, welcher das
25. Lebensjahr vollendet hat, eine direkte Steuer an den
Staat entrichtet und nicht unter eine oder mehrere der
nachstehenden Ausnahmen fällt.
Nach Abs. 2 dieses Paragraphen sind unfähig für die
Dauer des Behinderungsgrundes:
1. diejenigen, die unter Zustandsvormundschaft ge-
stellt sind;
2. unselbständige, einen eigenen Hausstand nicht be-
sitzende Personen, namentlich die, welche in Lohn
und Brot einer Privatperson stehen;
3. Personen, welche Armenunterstützung aus öÖffent-
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im
letzten Jahrd bezogen haben;
4. Personen, über deren Vermögen der Konkurs ge-
richtlich eröffnet worden ist, solange sie ihre
Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt haben;
5. diejenigen, welche sich in Straf- oder Unter-
suchungshaft befinden;
6. diejenigen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte ent-
zogen sind ($$ 32 ff. St.G.B.).
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts
ist weiter
1. ein sechsmonatiger fester Wohnsitz im Wahl-
bezirk (— bei Staats-, Kirchen- und Schuldienern
genügt der feste Wohnsitz ohne Rücksicht auf
dessen Dauer —);
2. Berichtigung der direkten Steuerbeträge (s. Näheres
$ 8 das.).