Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

II. Der Landtag. 93 
handlung prüft und etwaige Erinnerungen zur Erledigung 
bringt, eventuell auch eine Nachwahl anordnet ($ 31). 
Die landschaftlichen Abgeordneten werden auf drei 
Jahre gewählt (Ges. vom 2. Mai 1872, Ges.S. 1872, S. 91). 
Stellvertreter werden nicht mehr gewählt (Ges. vom 22. Okt. 
1873, Ges.S. 1873, S. 66). 
ec) Aktive und passive Wahlfähigkeit. 
Nach $ 6 des Gesetzes vom 3. August 180 ist 
Wähler jeder männliche Staatsbürger, welcher das 
25. Lebensjahr vollendet hat, eine direkte Steuer an den 
Staat entrichtet und nicht unter eine oder mehrere der 
nachstehenden Ausnahmen fällt. 
Nach Abs. 2 dieses Paragraphen sind unfähig für die 
Dauer des Behinderungsgrundes: 
1. diejenigen, die unter Zustandsvormundschaft ge- 
stellt sind; 
2. unselbständige, einen eigenen Hausstand nicht be- 
sitzende Personen, namentlich die, welche in Lohn 
und Brot einer Privatperson stehen; 
3. Personen, welche Armenunterstützung aus öÖffent- 
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im 
letzten Jahrd bezogen haben; 
4. Personen, über deren Vermögen der Konkurs ge- 
richtlich eröffnet worden ist, solange sie ihre 
Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt haben; 
5. diejenigen, welche sich in Straf- oder Unter- 
suchungshaft befinden; 
6. diejenigen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte ent- 
zogen sind ($$ 32 ff. St.G.B.). 
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts 
ist weiter 
1. ein sechsmonatiger fester Wohnsitz im Wahl- 
bezirk (— bei Staats-, Kirchen- und Schuldienern 
genügt der feste Wohnsitz ohne Rücksicht auf 
dessen Dauer —); 
2. Berichtigung der direkten Steuerbeträge (s. Näheres 
$ 8 das.).
	        
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