Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

94 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Nach 8 7 konnte bei Stimmenkauf usw. auf Verlust 
des Wahlrechts erkannt werden. An die Stelle dieser 
Bestimmungen sind jetzt die des Strafgesetzbuchs in 
$ 105 ff. 32—34 getreten. 
Die Wählbarkeit hat dieselben Voraussetzungen 
wie das Wahlrecht, ausgenommen die Notwendigkeit des 
festen Wohnsitzes und die Bezahlung der direkten Steuern- 
Anderseits verlangt das Gesetz, daß der zu Wählende 
mindestens drei Jahre lang dem Staatsverband des Herzog- 
tums angehört ($ 24). 
Nicht wählbar als Abgeordnete sind die Mitglieder 
des Ministeriums ($ 28). 
Auch Vater und Sohn können nicht zugleich Ab- 
geordnete sein. Wenn unter ihnen keine Einigung über 
einen freiwilligen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater 
dem Sohne vor. Falls bei einer Ergänzungswahl ein 
Sohn oder ein Vater eines Abgeordneten gewählt werden, 
so ist die Wahl unwirksam, so daß eine Neuwahl statt- 
finden muß ($ 27). 
Der Abgeordnete, der gewählt ist, hat sich alsbald — 
binnen drei Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung — 
gegenüber der Wahlbehörde über die Annahme oder Ab- 
lehnung zu erklären. Eine Annahme unter Protest oder 
Vorbehalt gilt als Ablehnung ($ 25). ' 
Im Prinzip ist jeder Staatsbürger verpflichtet, dem 
ehrenvollen Rufe als Abgeordneter zu folgen ($ 26); doch 
begründen gewisse Gründe (wie ein Alter über 65 Jahre, 
Krankheit, unverschiebbare Abwesenheit, häusliche Un- 
entbehrlichkeit) gänzliche oder zeitweilige Enthebung von 
der Teilnahme an den landschaftlichen Verhandlungen. 
Wer eine Wahlperiode hindurch Abgeordneter gewesen 
ist, darf für die nächste Wahlperiode die auf ihnwiederum 
gefallene Wahl ablehnen. Wer ohne Grund die Wahl 
als Abgeordneter beharrlich ablehnt oder während der 
Wahlperiode die fernere Teilnahme an den landschaft- 
lichen Verhandlungen verweigert, wird dadurch der aktiven 
und passiven Wahlfähigkeit bei allen landschaftlichen 
Wahlen auf zwei bis zehn Jahre für verlustig erklärt; 
die Erreichung des 65. Lebensjahres während der Wahl-
	        
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