94 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Nach 8 7 konnte bei Stimmenkauf usw. auf Verlust
des Wahlrechts erkannt werden. An die Stelle dieser
Bestimmungen sind jetzt die des Strafgesetzbuchs in
$ 105 ff. 32—34 getreten.
Die Wählbarkeit hat dieselben Voraussetzungen
wie das Wahlrecht, ausgenommen die Notwendigkeit des
festen Wohnsitzes und die Bezahlung der direkten Steuern-
Anderseits verlangt das Gesetz, daß der zu Wählende
mindestens drei Jahre lang dem Staatsverband des Herzog-
tums angehört ($ 24).
Nicht wählbar als Abgeordnete sind die Mitglieder
des Ministeriums ($ 28).
Auch Vater und Sohn können nicht zugleich Ab-
geordnete sein. Wenn unter ihnen keine Einigung über
einen freiwilligen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater
dem Sohne vor. Falls bei einer Ergänzungswahl ein
Sohn oder ein Vater eines Abgeordneten gewählt werden,
so ist die Wahl unwirksam, so daß eine Neuwahl statt-
finden muß ($ 27).
Der Abgeordnete, der gewählt ist, hat sich alsbald —
binnen drei Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung —
gegenüber der Wahlbehörde über die Annahme oder Ab-
lehnung zu erklären. Eine Annahme unter Protest oder
Vorbehalt gilt als Ablehnung ($ 25). '
Im Prinzip ist jeder Staatsbürger verpflichtet, dem
ehrenvollen Rufe als Abgeordneter zu folgen ($ 26); doch
begründen gewisse Gründe (wie ein Alter über 65 Jahre,
Krankheit, unverschiebbare Abwesenheit, häusliche Un-
entbehrlichkeit) gänzliche oder zeitweilige Enthebung von
der Teilnahme an den landschaftlichen Verhandlungen.
Wer eine Wahlperiode hindurch Abgeordneter gewesen
ist, darf für die nächste Wahlperiode die auf ihnwiederum
gefallene Wahl ablehnen. Wer ohne Grund die Wahl
als Abgeordneter beharrlich ablehnt oder während der
Wahlperiode die fernere Teilnahme an den landschaft-
lichen Verhandlungen verweigert, wird dadurch der aktiven
und passiven Wahlfähigkeit bei allen landschaftlichen
Wahlen auf zwei bis zehn Jahre für verlustig erklärt;
die Erreichung des 65. Lebensjahres während der Wahl-