II. Der Landtag. 239
b) selbständige Anträge einzelner Abgeordneter,
oder
c) Interpellationen und Anfragen an die Minister,
oder endlich
d) Petitionen und Beschwerden.
Die Anträge, Petitionen und Beschwerden müssen schrift-
lich eingebracht werden. Von den Interpellationen gilt
insbesondere noch, daß sie schriftlich vor Beginn der
Sitzung, in der sie vorgebracht werden sollen, dem Präsi-
dium zu überreichen sind (s. hierüber $$ 23—30 der
Geschäftsordnung).
Die Tagesordnung bestimmt der Präsident: doch
hat die Landschaft das Recht zu beschließen, wenn ein
einzelner Gegenstand auf die Tagesordnung gebracht
werden soll. Die Tagesordnung wird übrigens durch
öffentlichen Anschlag im Sitzungsgebäude zur Kenntnis
des Publikums gebracht.
Die Sitzungen selbst sind in der Regel öffentlich.
Geheime Sitzungen finden nur statt:
1. wenn das Ministerium es verlangt,
2. auf Antrag von mindestens !/s der anwesenden Ab-
geordneten,
3. wenn der Landschaftspräsident es im Interesse der
Ordnung für nötig erachtet,
4. wenn eine Kommission zur Erstattung ihres Vor-
trags es einstimmig für nötig erachtet.
Keine Sitzung kann ohne die Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteilen der Abgeordneten beginnen;
auch kann kein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn
nicht mindestens ?/s der stimmfähigen Abgeordneten
(— nicht stimmfähig ist nur derjenige Abgeordnete, der
bei der Sache, über die abgestimmt werden soll, für seine
P:erson beteiligt ist, $ 45 Geschäftsordnung —) daran
teilnehmen (s. hierüber $$ 31—35 Geschäftsordnung).
Über die Redeordnung treffen die $$ 3644 der
Geschäftsordnung eingehende Bestimmungen. Es mag
genügen, hierauf zu verweisen.