30 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Hervorgehoben sei nur:
daß bei der Beratung einer aus mehreren Teilen
bestehenden Vorlage auf Verlangen eines Abgeord-
neten oder eines Kommissars eine allgemeine Debatte
vorauszugehen hat,
daß jeder Abgeordnete — außer mit landschaft-
licher Zustimmung — über denselben Gegenstand
nicht mehr als zweimal sprechen darf,
daß die Minister und landesherrlichen Kommissare
so oft gehört werden müssen, als sie es verlangen,
und daß ihnen selbst nach Schluß der Debatte ohne
Einschränkung das Wort zu gestatten ist.
An der Abstimmung nimmt jeder anwesende Ab-
geordnete teil: er ist dazu berechtigt und verpflichtet.
Die Abstimmung geschieht nach absoluter Stimmenmehr-
heit und erfolgt in der Regel in der Weise, daß nach
Aufforderung des Präsidenten diejenigen Abgeordneten,
welche die Abstimmungsfrage mit „Nein“ beantworten
wollen, sich von ihren Sitzen erheben und so lange stehen
bleiben, bis die Stimmen gezählt sind. In gewissen Fällen
(namentlich bei Schlußabstimmungen über ganze Gesetze
und andere wichtige Regierungsvorlagen) erfolgt die Ab-
stimmung durch Namensaufruf: in diesem Falle ruft der
Syndikus die Namen, zunächst den des Referenten, dann
des Präsidenten und des Vizepräsidenten, und die der
übrigen Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge auf.
Die Abgeordneten antworten dann mit Ja oder Nein. Bei
Stimmengleichheit wird über den Antrag in einer der
nächsten Sitzung nochmals abgestimmt. Tritt dann zum
zweiten Male Stimmengleichheit ein, so gilt der Antrag
als abgelehnt. Eine zweite Abstimmung ist bei Anträgen
auf Vertagung, Schluß der Debatte oder Übergang zur
Tagesordnung nicht erforderlich: bei Stimmengleichheit
gelten sie schon mit der ersten Abstimmung als ab-
gelehnt (s. hierüber $$ 45—50 der Geschäftsordnung).
Dem Präsidenten steht die Handhabung der
Polizei im Sitzungslokale und in den Zuhörerräumen
zu. Den Abgeordneten, der die Ordnung verletzt, kann
er zur Ordnung rufen. Gibt dieser in demselben Vortrag